Links überspringen
Veröffentlicht am: Allgemein

Steuerfreie Gutscheine statt Weihnachtsfeier

Der betriebliche Freibetrag für die Weihnachtsfeier wird auch 2021 wieder auf steuerfreie Gutscheine ausgeweitet. Wegen Corona fallen erneut die traditionellen Weihnachtsfeiern aus. Mit den steuerfreien Gutscheinen können Unternehmerinnen und Unternehmer trotzdem Weihnachtsfreude im Team verbreiten. Geisler & Hirschberger Steuerberater Schwaz informiert über die Gutscheinaktion.

Voraussetzungen für steuerfreie Gutscheine

Unternehmen können für Firmen- oder Weihnachtsfeiern 365 Euro pro Jahr absetzen. Dieser Betrag ist auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter steuerbefreit.

Mit der neuen Regelung können Unternehmen rückwirkend von 1. November 2021 bis 31. Jänner 2022 Gutscheine an ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgeben.  Die Steuerbegünstigung bleibt für Betriebe so wie auch die Steuerfreiheit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufrecht.

Bei den Gutscheinen muss es sich um Wertgutscheine, Warengutscheine, Geschenkgutscheine, etc. handeln, die nicht in Bargeld abgegolten werden können. Darunter fallen sowohl Gutscheine von Einzelhändlern als auch von Verbänden von Einzelhändlern (z.B. Einkaufsmünzen, Gutscheine von Einkaufszentren, Einkaufsgutscheine von Städten und Gemeinden).

Unser Tipp: Lokale Gutscheine oder Einkaufsmünzen unterstützen regionale Händler in diesen turbulenten Zeiten.

Der Freibetrag für Sachzuwendungen bleibt von dieser Regelung unberührt.

Seit 2016 gibt es für den Fall eines Dienstjubiläums oder eines Firmenjubiläums die Möglichkeit, den Dienstnehmer*innen steuerfrei und sozialversicherungsfrei ein zusätzliches Sachgeschenk von bis zu EUR 186,- zukommen zu lassen. Siehe auch dieser Newsbeitrag von Steuerberater Schwaz.

Bei Fragen zu den steuerfreien Gutscheinen hilft unser Team von Geisler & Hirschberger Steuerberater Schwaz gerne weiter   -> Jetzt kontaktieren