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Veröffentlicht am: Allgemein

Neues zum Energiekostenzuschuss

17. Jänner 2023 | Neues zum Energiekostenzuschuss

Lange hat die Regierung den Energiekostenzuschuss für Unternehmen angekündigt. Im vergangenen November gab es die Möglichkeit zur Antragstellung. Nun gibt es im Jänner eine nochmalige Chance, Anträge zu stellen. Geisler & Hirschberger Steuerberater Schwaz informiert über die jüngsten Entwicklungen beim Energiekostenzuschuss.

Energiekostenzuschuss – Voraussetzungen:

Im Rahmen des Energiekostenzuschusses (kurz: EKZ) sollen Gewerbebetriebe in der Stufe 1 30 % der Preissteigerungen gegenüber dem Jahr 2021 betreffend Strom, Gas und Treibstoff vom Staat refundiert erhalten. Förderwürdig sind also nur diese drei genannten Energiearten und nicht förderfähig ist die Preissteigerung bei Heizöl, Holz oder etwa Pellets.

Der Förderzeitraum umfasst nur Feber bis inkl September 2022.

Betriebe, die im jüngsten erstellten Jahresabschluss mehr als 700.000,- Umsätze ausweisen, müssen noch eine zusätzliche Voraussetzung aufweisen – sie müssen „energieintensiv“ sein. Dafür scheint eine eigene Berechnungsformel in der rechtlichen Grundlage zum EKZ auf, wonach eine 3 %ige Energieintensität überschritten werden muss. Diese Formel ist leider sehr unklar formuliert und für viele potentielle Antragsteller unüberwindbar. Wenn ein  Betrieb hingegen diese Umsatzgrenze von 700.000,- nicht überschreitet, ist diese 3 %-Grenze gar nicht zu prüfen.

Neues zum Energiekostenzuschuss: Nachfrist & zweite Förderschiene kommen

Wichtig: Entgegen allen Erwartungen gibt es nochmals eine Nachfrist für Voranmeldungen zum EKZ – und das im Zeitfenster vom 16. bis 20. Jänner 2023! Die rechtzeige Voranmeldung ist Voraussetzung für die spätere Antragstellung.

Eine zusätzliche Hürde stellt für viele Betriebe die Untergrenze von 2.000,- Zuschussbetrag dar, weil eben nicht jeder Betrieb von Feber bis September 2022 eine Energiekostensteigerung von mehr als rund 6.700,- gegenüber dem  Jahr 2021 hat. Es handelt sich ja schließlich um viele Monate mit höheren Temperaturen und das Thema „Heizen“ war dort nicht so akut.

Für alle Betriebe, welche die Untergrenze von 2.000,- nicht erreichen, wird es eine zweite Förderschiene geben. Allerdings war bis zum Redaktionsschluss für diese Newsletter-Ausgabe noch gar nicht bekannt, welche Bedingungen und Voraussetzungen für diese zweite Fördervariante gelten werden. Auf der Homepage der aws (austria wirtschaftsservice) sowie unseren Social Media Kanälen findet ihr immer aktuelle sowie zeitnahe Infos.

Noch Fragen?

Bei Fragen zum Energiekostenzuschuss ist unser Team von Geisler & Hirschberger Steuerberater in Schwaz gerne für euch da -> Jetzt kontaktieren