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Veröffentlicht am: Allgemein

Steuertipps & Steuercheckliste zum Jahresende

03. November 2022 | Steuertipps & Steuercheckliste 2022

Alle Jahre wieder kommt nicht nur das Christkind, sondern auch der unerfreuliche 32. Dezember. An diesem Tag ist bekanntermaßen einiges zu spät. Die nachstehende Übersicht zu steuerlichen Themen
des Jahreswechsels erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Das ist in Anbetracht der Vielfalt des Steuer- und Sozialversicherungsrechtes auch gar nicht möglich.

Die Kanzlei Geisler & Hirschberger Steuerberater Schwaz informiert über die wichtigsten Steuertipps zum Jahreswechsel:

Energieabgabenvergütung – Steuertipp #1

Die Vergütung von Energieabgaben ist laut EuGH nur für Produktionsbetriebe und nur zeitlich befristet möglich. Bitte beachtet die Verjährungsfrist von 5 Jahren für einen solchen Antrag. Daher können Anträge für 2017 nur mehr bis zum 31. 12. 2022 gestellt werden.

Diese Vergütung hat nichts mit dem aktuellen Energiekostenzuschuss zu tun.

Investitionen in Anlagegüter – Steuertipp #2

Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Nettoanschaffungskosten über 800,- können nur im Wege der Abschreibung (kurz: AfA) verteilt auf mehrere Jahre gewinnmindernd abgesetzt werden. Anschaffungen in den letzten 6 Monaten vor dem Bilanzstichtag bzw vor dem Jahresende wirken lediglich über die sogenannte „Halbjahres-Abschreibung“. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die tatsächliche Nutzung (Inbetriebnahme) im zu Ende gehenden Wirtschaftsjahr mindestens einen Tag beträgt.

Für alle Neuanschaffungen gibt es die Möglichkeit einer degressiven AfA, daher ist die Steuerersparnis im ersten Jahr am größten.

Übrigens: Auch das Reparieren von vorhandenen Wirtschaftsgütern bringt sofortige Betriebsausgaben! Nachhaltiges Agieren zahlt sich aus.

Nettoanschaffungskosten bis zu 800,- hingegen könnt ihr als sofortigen Aufwand noch heuer zur Gänze gewinnmindernd geltend machen. Vielleicht benötigt ihr noch einen Drucker oder einen neuen Bildschirm? Die Grenze für diese sogenannten GWG-Investitionen wird ab 1.1.2023 auf 1.000,- angehoben.

Gewinnrealisierung bei Lieferungen und Dienstleistungen – Steuertipp #3

Durch Verschieben der tatsächlichen Ausführung einer Warenlieferung oder Dienstleistung in das nächste Jahr wird die Gewinnrealisierung verschoben. Denn: Halbfertige Erzeugnisse und Arbeiten werden nicht zum Verkaufspreis bewertet, sondern ohne Gewinnaufschlag zu Selbstkosten.

Abzugsfähige Spenden – Steuertipps #4

Grundsätzlich zählen Spenden nicht zu den Betriebsausgaben. Ausnahmen gibt es für folgende Spenden:

a) Spenden „der alten Art“
So können etwa Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen zur Durchführung von Forschungsaufgaben oder der Erwachsenenbildung dienenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Lehraufgaben bis zu 10 % des laufenden Gewinnes (vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages) abgesetzt werden. Allerdings ist der Kreis solcher „tauglicher“ Empfänger begrenzt. Dazu gehören zum Beispiel Universitätsinstitute oder gemeinnützige Vereine, wobei Letztere in einem von der Finanzverwaltung jährlich aktualisierten Verzeichnis begünstigter Spendenempfänger (siehe BMF-Homepage) aufscheinen müssen. Dazu gehören auch private „Museen von gesamt-österreichischer Bedeutung“ und Dachverbände, deren ausschließlich gemeinnütziger Zweck die Förderung des Behindertensportes ist.

Absetzbar sind außerdem Spenden (Geld- und Sachspenden) von Unternehmen im Rahmen einer Naturkatastrophenhilfe, vorausgesetzt der oder die Spender:in nutzt seine oder ihre Großzügigkeit für Werbezwecke (ein Hinweis zB auf der eigenen Homepage genügt). Kriegerische Ereignisse gelten laut BMF auch als Katastrophenfall, daher sind Spenden im Zusammenhang mit dem Ukrainekrieg auch abzugsfähig.

b) Mildtätige Spenden
Die Abzugsfähigkeit von Spenden als Betriebsausgaben oder als Sonderausgaben (also im privaten Bereich) liegt vor, wenn diese Spende mildtätigen Zwecken oder zur Bekämpfung von Armut und Not oder der Hilfe bei Katastrophenfällen dient. Wichtig ist dabei, dass die empfangende Institution am Tag der Spende in eine spezielle Liste des Ministeriums eingetragen ist. Ohne Eintragung keine Abzugsfähigkeit! Ein Blick in die Homepage des Ministeriums www.bmf.gv.at zahlt sich aus. Für die Spendenabzugsfähigkeit gilt als oberes Limit 10 % des Gewinnes.

c) Spenden an Feuerwehr, für Artenschutz und behördlich genehmigte Tierheime
Dazu gehören auch Spenden zum Zweck des Umwelt-, Natur- und Artenschutzes. Auch diese Empfängerorganisationen (abgesehen von den Feuerwehren) müssen in die Begünstigtenliste des Ministeriums eingetragen sein.

Unser Tipp: Wenn ihr eine Spende aus dem Privatvermögen als Sonderausgaben absetzen möchtet, dann muss die Spendenorganisation alle im Jahr 2022 überwiesenen Spenden elektronisch an das Ministerium melden. Diese elektronischen Meldungen gelten hingegen nicht für die betrieblichen Spenden!

Aufbewahrungspflicht – Steuertipp #5

Für Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftsunterlagen endet zum 31.12.2022 die siebenjährige steuerliche Mindest-Aufbewahrungspflicht für das Jahr 2015. Dabei sind allerdings einige Feinheiten zu beachten:

  • Für Unterlagen, welche die Vorsteuer von Grundstücken betreffen, gilt eine 22-jährige Aufbewahrungsdauer! Diese Frist beträgt für bestimmte Fälle (ältere Gebäude) nur 12 Jahre.
  • Ist ein Abgabenbeschwerdeverfahren oder ein anderes behördliches oder gerichtliches Verfahren (Parteistellung) anhängig, sind diese Unterlagen bis auf weiteres noch aufzubewahren.
  • Ist in einer Bilanz oder einem EAR-Abschluss ein Fehler mit periodenübergreifender Wirkung enthalten, dann kann die Finanz eine Fehlerberichtigung durchführen. Diese Maßnahme kann auch auf Antrag des Steuerpflichtigen eingeleitet werden. Diese „Fehlerberichtigung“ ist auch dann möglich, wenn das betreffende Jahr bereits verjährt ist. Eine zeitliche Befristung für diese Maßnahme ist im Gesetz nicht vorgesehen. Aufbewahren könnte sich daher lohnen!
  • Überhaupt solltet ihr betriebliche Unterlagen nicht leichtfertig zu den Klängen des Neujahrskonzertes vernichten, da auch altes Material in einem zivilrechtlichen Prozess zur Beweisführung dienen kann
  • Beachtet bitte auch, dass die Verjährungsfrist seit vielen Jahren wieder 10 Jahre beträgt! Wir raten daher, Geschäftsunterlagen unbedingt während dieser Frist aufzubewahren.
  • Unterlagen für die neue Corona-Investitionsprämie sind übrigens nach der Richtlinie dazu mindestens 10 Jahre aufzubewahren

Wertpapierdeckung für Pensions-Rückstellungen – Steuertipps #6

Erforderlich ist eine Wertpapierdeckung zur Pensions-RSt (nicht hingegen für eine Abfertigungsrückstellung!). Verlangt wird dabei eine Wertpapierdeckung in Höhe von 50 % der im Vorjahr in der Bilanz ausgewiesenen Rückstellungshöhe. Wer diese Vorgabe nicht erfüllt, muss einen gewinnerhöhenden Strafzuschlag von 30 % der sogenannten Unterdeckung in Kauf nehmen. Prüft also, ob ihr Wertpapiere kaufen müsst. Auch Ansprüche aus  einer Rückdeckungsversicherung zählen zur Wertpapierdeckung.

Teuerungs-Prämie oder Mitarbeiter-Gewinnbeteiligung? – Steuertipp #7

Überraschend gibt es in den Kalenderjahren 2022 und 2023 für alle Unternehmen die Möglichkeit, an alle/mehrere/einzelne Mitarbeiter:innen eine sogenannte Teuerungs-Prämie lohnsteuerfrei und sozialversicherungsfrei auszuzahlen. Begünstigt sind pro Mitarbeiter:in (unabhängig vom wöchentlichen Arbeitsausmaß) 2.000,- pro Jahr, sofern es dazu in einem Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung eine Regelung gibt oder die Auszahlung an alle Mitarbeiter:innen erfolgt, können nochmal zusätzlich 1.000,- begünstigt abgerechnet werden. Wichtig ist hier ein Begleitschreiben bei Auszahlung. Für Details dazu wendet euch bitte an die Lohnverrechnung.

Aufgrund der Öko-Steuerreform 2022 gibt es auch ein dauerhaftes ähnliches Steuerzuckerl mit dem Namen Mitarbeiter-Gewinnbeteiligung. Fragt auch dazu betreffend die zahlreichen Details bei der Lohnverrechnung nach. Für beide Prämien gibt es eine gemeinsame Obergrenze von 3.000,- jährlich.

Siehe auch dieser Newsartikel von Steuerberater Schwaz

Klimaticket für Mitarbeiter:innen? – Steuertipp #8 Steuerberater Schwaz

Wenn ihr euren Mitarbeiter:innen Gutes tun wollen, könnte auch ein Öffi-Ticket für diese vorteilhaft sein. Die kostenlose Gewährung von Wochen-/Monats- und Jahreskarten sind nämlich abgabenrechtlich begünstigt und führen bei den Empfänger:innen zu keinem Sachbezug, sofern das Ticket zumindest am Wohnort sowie am Arbeitsort des jeweiligen Mitarbeiters oder der jeweiligen Mitarbeiterin gültig ist. Auch eine teilweise Übernahme der Kosten dafür ist gleichermaßen  begünstigt.

Siehe auch dieser Newsartikel von Steuerberater Schwaz

Umsatzsteuer: Kleinunternehmergrenze überschritten?  Steuertipp #9

„Kleinunternehmer“ im Sinne des UStG ist ein:e Unternehmer:in, dessen oder deren Umsätze pro Jahr 35.000,- netto nicht übersteigen – dabei muss auch der umsatzsteuerliche Eigenverbrauch eingerechnet werden, manche Umsatzteile hingegen nicht. Derartige Kleinunternehmer:innen sind mit ihren Umsätzen grundsätzlich von der USt befreit, haben im Gegenzug aber auch kein Recht auf Vorsteuerabzug.

Das Gesetz kennt eine Toleranzgrenze: Das einmalige Überschreiten des Grenzbetrages innerhalb von fünf Jahren um bis zu 15 % ist unschädlich. Wird die Umsatzgrenze gegen Jahresende hin überschritten, dann ist die Umsatzsteuerpflicht die Folge und der:die Unternehmer:in muss die Mehrwertsteuer für alle Umsätze in diesem Jahr nachträglich entrichten – andererseits steht natürlich der Vorsteuerabzug zu, wenn alle diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt werden (sprich: Rechnungen vorliegen). Einnahmen-Ausgaben-Rechner:innen (EAR) können das Überschreiten bzw Nicht-Überschreiten dieser Umsatzgrenze wegen des geltenden Zufluss-Abfluss-Prinzips beeinflussen.

Vorsteuerabzug bei Kauf von Elektrorädern – Steuertipps #10

Seit 2020 wurde ein Vorsteuerabzug für unternehmerisch genutzte Elektroräder eingeführt. Natürlich muss eine unternehmerische Verwendung (mind 10% notwendig) nachweisbar sein. Privatfahrten führen zu einer Eigenverbrauchsbesteuerung und damit zur Belastung mit Mehrwertsteuer. Wenn Mitarbeiter:innen die „Krafträder“ für private Fahrten verwenden, dann gibt es dafür eine spezielle Ausnahme von den Sachbezügen. Zu solchen Krafträdern zählen zB auch Elektroscooter und Quads.

Lagerbestand ermitteln (Inventur) – Steuertipp #11

Alle Unternehmer:innen, die ihren Gewinn durch Bilanzierung ermitteln, müssen zum Bilanzstichtag eine Inventur durchführen, um die Menge der auf Lager liegenden Vorräte festzustellen – daher zählen, messen, wiegen nicht vergessen. Das gleiche Schicksal ereilt all jene, die zum 1.1.2023 von der EAR zur Bilanzierung wechseln! Die Inventuraufzeichnungen benötigt euer Steuerberater oder eure Steuerberaterin für die Erstellung der Eröffnungsbilanz. Zum Bilanzstichtag sind auch die halbfertigen Arbeiten (zB nicht abgerechnete Dienstleistungen) zu bewerten – auch hier sind Aufzeichnungen benötigt.

Forschungsprämie bei Auftragsforschung – Steuertipp #12

Seit Jahren gibt es für Unternehmen, die nicht im eigenen Haus forschen, sondern bestimmten Forschungseinrichtungen einen entsprechenden Forschungsauftrag erteilen, eine Forschungsprämie (derzeit: 14 %) für maximal 1 Mio pa erteilte Forschungsaufträge. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass der oder die Auftraggeber:in bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres (idR der 31.12.) dem oder der Auftragnehmer:in nachweislich (schriftlich) mitteilt, bis zu welchem Ausmaß er oder sie selbst die Begünstigung in Anspruch nimmt.

Achtung: Ohne rechtzeitige Mitteilung gibt es kein Steuerzuckerl! Dem Finanzamt ist der Nachweis der  Forschungstätigkeit durch ein Gutachten der FFG (Forschungsförderungsgesellschaft) vorzulegen.

Forschungsprämie ausgeweitet – Steuertipp #13

Wenn steuerliche Forschung betrieben wird, dann gibt es gute Nachrichten zur Forschungsprämie: Ab 2022 wird auch die Arbeitszeit des oder der forschenden Unternehmer:in selbst (dieser kann bekanntlich kein steuerliches Gehalt bekommen) in die Bemessungsgrundlage für die 14%ige Prämie eingerechnet, vorausgesetzt wird allerdings, dass qualitativ ausreichende Arbeitszeitaufzeichnungen vorliegen, aus denen die Zeiten der Forschungstätigkeiten eindeutig nachvollziehbar hervorgehen. Das kann bis zu ca 11.000,- zusätzliche Forschungsprämie jährlich führen! Aufzeichnen lohnt sich hier jedenfalls.

Arbeitnehmerveranlagungen – Steuertipp #14

Freiwillige Arbeitnehmerveranlagungen (ANV) kann man nur für die letzten 5 Kalenderjahre beantragen: Bis zum Jahr 2017 zurück gelangt man daher nicht mehr lange! Diese Frist bleibt auch für Fälle wirksam, in denen der Fiskus eine antragslose ANV zwar durchgeführt hat, aber mangels Wissen nicht alle Absetzposten berücksichtigen konnte. Auch hier solltet ihr noch aktiv werden!

Spekulationsgewinne realisieren – Steuertipps #15

Spekulationsverluste im privaten Bereich (zB aus dem Verkauf von Privatgegenständen) können nur mit Spekulationsgewinnen gegen verrechnet werden, die im gleichen Kalenderjahr erzielt werden. Sonst gehen diese Verluste verloren. Seit 1. April 2012 wird der Verkauf von Wertpapieren durch die sog „Vermögenszuwachssteuer“ in Form der 27,5 %igen KESt besteuert, im Privatbereich kommt es zur Endbesteuerungswirkung. Für Kryptowährungsgewinne gilt das auch seit März 2022. Durch diese Gesetzesänderungen gilt für Wertpapiere und Kryptos die 1-Jahres-Spekulationsfrist nicht mehr – Kursgewinne werden nun immer besteuert, außer ihr habt das Wertpapier bereits seit vielen Jahren im Depot (fragt dazu eure:n Bankberater:in). Weiters ist der Verkauf von Immobilien seit einigen Jahren ebenfalls mit 30 % Fixsteuer belastet. Vielleicht ist das Verkaufen von Vermögen mit Gewinnrealisierung daher vorteilhaft.

Steueroptimierung mit Gewinnfreibetrag – Steuerberater Schwaz

Jetzt ist noch Zeit, den vorläufigen Gewinn zu ermitteln und noch vor Jahresende mit dem Gewinnfreibetrag steuersenkend zu investieren.

Siehe dazu unseren ausführlichen Newsbeitrag.

Hinweise für den privaten Bereich

  • Sonderausgaben: Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden sowie der Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch eine klimafreundliche Heizung können seit 2022 als Sonderausgaben geltend gemacht werden, vorausgesetzt wird hier die Beantragung von Förderungen aus öffentlichen Mitteln. Private Spenden sowie Kirchenbeiträge müssen sowieso an das Finanzamt gemeldet werden und liegen daher im elektronischen Steuerakt auf.
  • Spende: Wenn ihr eine Spende aus dem Privatvermögen als Sonderausgaben absetzen möchtet, dann muss die Spendenorganisation alle im Jahr 2022 überwiesenen Spenden elektronisch an das Ministerium melden. Ihr müsst daher euer Geburtsdatum dem Spendenempfänger mitteilen und eventuell auch noch bestätigen, dass ihr die Spende steuerlich als private Sonderausgaben absetzen möchtet.
  • Arbeitsmittel: Die Kosten für Arbeitsmittel sowie bei Home-Office können steuerlich auch relevant sein. Hier kommt es darauf an, ob der oder Dienstgeber:in dazu irgendwelche Kosten ersetzt. Pro Home-Office-Tag  könnt ihr max 3,- pauschal einkommensmindernd ansetzen. Home-Office-Möbel könnt ihr eventuell noch zusätzlich berücksichtigen.
  • Pendlerpauschale: Das Pendlerpauschale sowie der Pendlereuro wurden seit Mai 2022 kräftig erhöht, auch hier könnte sich ein genauer Blick lohnen.

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