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Veröffentlicht am: Allgemein

Steuerliche Behandlung von Spenden für Ukraine

12. Mai 2022 | Steuerliche Behandlung von Spenden für Ukraine

Die aktuellen Vorgänge im Osten Europas berühren uns alle. Die Spendenbereitschaft von Privaten und Unternehmen ist sehr groß, das Ministerium hat aus aktuellem Anlass Stellung genommen. Grundsätzlich ist bei Spenden zwischen Geldspenden und Sachspenden zu unterscheiden (siehe auch dieser Artikel von Steuerberater Schwaz.

Weiters muss untersucht werden, ob diese Zuwendung aus dem Privatvermögen oder aus dem Betrieb erfolgt, weil diese Spenden je nach Zuordnung als Sonderausgabe oder als Betriebsausgabe steuerlich abzugsfähig sind.

In steuerlicher Hinsicht gibt es zwei große Spendenkategorien, die zu unterschiedlichen steuerlichen Konsequenzen führen – es ist zwischen den Katastrophenspenden und den Spenden für begünstigte Zwecke zu unterscheiden.

Spenden zur Katastrophenhilfe

Unternehmen haben die Möglichkeit, Hilfeleistungen in Geld- oder Sachwerten, die sie im Zusammenhang mit akuten Katastrophen im In- oder Ausland tätigen, steuerlich als Betriebsausgaben abzuschreiben. Als Katastrophenfall kommen in Betracht:

  • Naturkatastrophen (zB Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs-, Lawinen-, Schneekatastrophen und Sturmschäden sowie Schäden durch Flächenbrand, Strahleneinwirkung, Erdbeben, Felssturz oder Steinschlag),
  • technische Katastrophen (zB Brand- oder Explosionskatastrophen),
  • kriegerische Ereignisse, Terroranschläge oder
  • sonstige humanitäre Katastrophen (zB Seuchen, Hungersnöte, Flüchtlingskatastrophen)

Der Spendenabzug ist betraglich nicht begrenzt. Voraussetzung für die steuerliche Behandlung als Betriebsausgaben ist die Werbewirksamkeit. Daher liegen inhaltlich keine Zuwendungen oder Spenden vor, sondern Werbeaufwendungen, wobei die Anforderungen an die Werbewirksamkeit nicht allzu hoch sind.

Dieser Werbeeffekt gilt beispielsweise als gegeben bei medialer Berichterstattung über die Spende, bei Berichterstattung über die Spende in Kundenbriefen, bei Spendenhinweisen auf Plakaten, in Auslagen, an der Kasse oder auf der Homepage des Unternehmens, beim Anbringen eines für Kunden und Kundinnen sichtbaren Aufklebers im Geschäftsraum, auf einem Firmen-Kfz oder wenn das Unternehmen im Rahmen der Eigenwerbung auf die Spenden hinweist.

Für die Abzugsfähigkeit von werbewirksamen Katastrophenspenden ist es gleichgültig, wer die Empfänger*innen sind. Dies können zB Hilfsorganisationen, Gemeinden, eigene Arbeitnehmer*innen, andere Familien oder Personen sein.

Spenden für mildtätige Zwecke

Spenden sind als Einkommensverwendung grundsätzlich steuerlich nicht abzugsfähig. Aufgrund einer Sonderbestimmung im Einkommensteuergesetz können jedoch freigebige Zuwendungen für begünstigte (mildtätige) Zwecke an begünstigte Einrichtungen steuerlich geltend gemacht werden. Hier ist keine Werbewirksamkeit erforderlich.

Die hier besprochenen Spenden sind sowohl bei Unternehmen (als Betriebsausgaben) als auch bei Privatpersonen (als Sonderausgaben) abzugsfähig. Die maximale Höhe beträgt 10 % des Gewinns (bei Betriebsausgaben) oder des Gesamtbetrags der Einkünfte (bei Sonderausgaben). Zu beachten ist, dass bei Privatpersonen idR nur Geldspenden begünstigt sind, bei Unternehmen auch Sachspenden.

Bei den begünstigten Einrichtungen unterscheidet man zwischen Empfänger*innen, die im Gesetz ausdrücklich aufgezählt sind und Empfänger*innen, die zum Zeitpunkt der Spende über einen gültigen Spendenbegünstigungsbescheid verfügen sowie in der Liste der begünstigten Einrichtungen auf der Website des Finanzministeriums (BMF) aufscheinen.

Zu den begünstigten Zwecken zählen insbesondere mildtätige Zwecke, Entwicklungszusammenarbeit, nationale und internationale Katastrophenhilfe, Umwelt-, Natur- und Artenschutz und die Führung behördlich genehmigter Tierheime. Abziehbar sind auch Zuwendungen an Dachverbände zur Förderung des Behindertensports.

Weiters sind unter bestimmten Voraussetzungen Zuwendungen im Interesse der Wissenschaft und Forschung sowie der Erwachsenenbildung und in Bereichen der Kunst und Kultur, wenn die Körperschaft Förderungen erhält, die in der Transparenzdatenbank ersichtlich sind, abziehbar. In bestimmten Fällen sind begünstigte Spendenempfänger*innen direkt im Gesetz angeführt, wie zB Universitäten, die Österreichische Akademie der Wissenschaften, die Österreichische Nationalbibliothek oder etwa Museen von Körperschaften öffentlichen Rechts.

Spenden an Feuerwehren

Abziehbar sind auch Spenden an freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände. In diesen Fällen ist kein Eintrag in die Liste als Voraussetzung für den Abzug erforderlich. Ebenfalls keine Listeneintragung ist für bestimmte Stiftungen oder Fonds erforderlich, die ausschließlich der Erfüllung von Aufgaben der Forschungsförderung dienen und nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind.

Seit dem Jahr 2017 unterliegen private Spenden an begünstigte Einrichtungen der elektronischen Datenübermittlung und werden automatisch in der Einkommensteuerveranlagung als Sonderausgaben berücksichtigt. Daher muss die Sozialversicherungsnummer sowie das Geburtsdatum dem Spendenempfänger bekannt gegeben werden. Für Spenden aus dem Betriebsvermögen gilt dies nicht.

Hilfsgüterlieferungen & USt

Hilfsgüterlieferungen von Unternehmen im Rahmen von internationalen Hilfsprogrammen in Notstandsfällen sind als nicht steuerbare Umsätze zu behandeln. Daher kommt es zu keiner Eigenverbrauchsbesteuerung.

Als Voraussetzungen hierfür gelten gemäß einer speziellen Verordnung:

  • Der Bestimmungsort der Hilfsgüter liegt in einem Staat, der in der Verordnung genannt wird (zB Ukraine).
  • Es wird der Nachweis der widmungsgemäßen Verbringung in den begünstigten Staat erbracht.
  • Dem Finanzamt muss die Lieferung im Vorhinein angezeigt und erklärt werden, dass dem Abnehmer oder der Abnehmerin keine Umsatzsteuer angelastet wird. Die Erklärung enhält Art und Menge der Hilfsgüter sowie die genaue Bezeichnung und Anschrift des Abnehmers oder der Abnehmerin der Sachspende bzw der entgeltlichen Lieferung.

Für nationale Hilfsprogramme gibt es eigenständige Regeln.

Ihr habt Fragen zur steuerliche Behandlung von Spenden für Ukraine? Das Team von Geisler & Hirschberger Steuerberater Schwaz hilft gerne weiter -> Jetzt kontaktieren