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Veröffentlicht am: Allgemein

Vergütungsanspruch nach Epidemiegesetz für Mitarbeiter:innen?

12. September 2022 | Vergütungsanspruch Epidemiegesetz

Seit August gelten gelockerte Quarantäneregeln welche von einer sogenannte Covid-19-Verkehrsbeschränkung abgelöst wurden. Das hat auch Auswirkungen auf den Vergütungsanspruch für Mitarbeiter:innen.

Weil es nach der neuesten Rechtslage so gut wie keine Absonderungsbescheide in die Quarantäne mehr gibt, sind auch Vergütungen von Quarantänezeiten für Mitarbeiter:innen grundsätzlich nicht mehr möglich. In der Vergangenheit ging der Anspruch auf Verdienstentgang auf Arbeitgeber:innen über. Durch eine jüngere Novelle auch dann, wenn auf privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Grundlage das Entgelt fortgezahlt werden muss.

Erkranken Mitarbeiter:innen an Corona bzw liegt ein positives Test-Ergebnis vor, so ist Arbeiten weiterhin möglich. Auf freiwilliger Basis können Dienstgeber:innen ihre Mitarbeiter:innen dienstfrei stellen und das Entgelt natürlich weiterbezahlen. Durch die Freiwilligkeit fällt der Anspruch auf Vergütung nach Epidemiegesetz weg.

Wann besteht noch Vergütungsanspruch?

Nach der nun geltenden Gesetzeslage gibt es in besonderen Fällen eine Verkehrsbeschränkung (zB wenn die Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer Maske aus medizinischen Gründen nicht möglich ist – etwa Schwangerschaft), dadurch wird das Betreten des Arbeitsplatzes unmöglich und der Vergütungsanspruch besteht daher.

Noch Fragen zum Vergütungsanspruch nach Epidemiegesetz?

Unser Team von Geisler & Hirschberger Steuerberater in Schwaz informiert gerne -> Jetzt kontaktieren