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Veröffentlicht am: Allgemein

Steueroptimierung mit Gewinnfreibetrag & neuer Investitionsfreibetrag

03. November 2022 | Gewinnfreibetrag

Steueroptimierung erwünscht? Jetzt ist die beste Zeit, um mit dem Gewinnfreibetrag noch einmal vor dem Jahresende steuermindernd zu investieren. Der Gewinnfreibetrag steht allen natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften zu. Die Art der Gewinnermittlung (Einnahmen-Ausgabenrechnung, Bilanzierung) ist unerheblich.

Die Kanzlei Geisler & Hirschberger Steuerberater Schwaz informiert über den Gewinnfreibetrag:

Tipp zum Gewinnfreibetrag – Steuerberater Schwaz

Der Gewinnfreibetrag wurde durch die Öko-Steuerreform 2022 für alle Wirtschaftsjahre, die ab 1.1.2022 begonnen haben, etwas erhöht. Für Betriebe (aber nicht für Kapitalgesellschaften) gibt es einen 15 %igen Gewinnfreibetrag (kurz: GFB) mit einer jährlichen Obergrenze von 45.950,-. Beträgt der Gewinn mehr als 145.000,-, dann kommt es zu einer stufenweisen Reduktion auf bis zu 4,5 % (sogenannte Einschleifregelung).

Um diesen Freibetrag optimal ausnützen zu können, ist die zeitgerechte Planung von begünstigten Investitionen im zu Ende gehenden Jahr unbedingt notwendig.

Den GFB gibt es in zwei Stufen: Für die ersten 30.000,- Gewinn pro Jahr benötigt man keine Investitionen und auch bei Anwendung von Pauschalierungen stehen trotzdem die 15 % Freibetrag zu. Ist der Gewinn höher als die genannte 30.000er-Grenze, dann sinkt der GFB auf 13 % und es sind Investitionen eine Voraussetzung dafür.

Wenn ihr heuer bereits ausreichend Wertpapiere gekauft habt, solltet ihr begünstigte Sachgüterinvestitionen allenfalls in das kommende Jahr 2023 verschieben. Natürlich verzichtet man dadurch auf die Halb-jahres-AfA für heuer und erzielt einen höheren Gewinn. Aber dafür kann man im Folgejahr den Freibetrag ausnützen, ohne erneut Wertpapiere kaufen zu müssen. Von einer Verschiebung der Investitionen könnt ihr jedoch Abstand nehmen, wenn ihr für das kommende Jahr keinen Gewinn über 30.000,- erwartet bzw wenn ihr ohnehin bereits ausreichende Investitionspläne wälzt, um im Folgejahr die Grenze voll auszuschöpfen.

Bitte beachtet: Jene Wirtschaftsgüter, die in der Vergangenheit als Basis für den Freibetrag gedient haben, sollten unbedingt erst nach Ablauf von 4 Jahren (sogenannte Behaltefrist) ab der Anschaffung aus dem Betrieb ausscheiden, sonst kommt es in der Regel zur Nachversteuerung! Erfreulich ist, dass die 4-jährige-Behaltefrist für die Investitionen aus dem Jahr 2018 heuer ablaufen wird und so könnt ihr diese Güter (zB Wertpapiere) problemlos verkaufen.

Neuer Investitionsfreibetrag ab 2023

Der neue Investitionsfreibetrag (kurz: IFB) steht erstmalig für nach dem 31.12.2022 angeschaffte oder hergestellte abnutzbare Wirtschaftsgüter (bis max 1 Mio Investitionsvolumen pro Jahr) zu. Nützt ihr diesen anstatt des oben beschriebenen GFB, dann könnt ihr 10 % der Kosten als zusätzliche Betriebsausgaben gewinnmindernd geltend machen. Für ökologisch wertvolle Investitionen erhöht sich dieser auf 15 %. Die Höhe der Abschreibung wird durch den neuen IFB nicht beeinflusst. Die Investitionen müssen mind 4 Jahre Nutzungsdauer aufweisen, ein vorzeitiges Ausscheiden führt zur Nachversteuerung.

Natürlich gibt es auch wieder zahlreiche Ausnahmen, die nicht begünstigt sind. Dazu zählen zB gebrauchte Güter, immaterielle Güter oder wenn der GFB oder die GWG-Sofortabschreibung geltend gemacht wird.

Corona-Investitionsprämie: 3 Jahre Behaltefrist

Neben der 4jährigen Behaltefrist für den Gewinnfreibetrag (siehe vorhin) gilt für die Investitionen, für welche die Corona-Investitionsprämie beansprucht wird, eine Behaltefrist von mindestens 3 Jahre in einer österreichischen Betriebsstätte des Unternehmens.

Während dieses Zeitraumes darf man die geförderten Gegenstände nicht verkaufen oder auch nicht sonst außerhalb einer Betriebsstätte in Österreich verwenden. Die Frist beginnt nach Abschluss der Investition. Die Sperrfrist ist nicht verletzt, scheiden Wirtschaftsgüter aufgrund von höherer Gewalt oder technischen Gebrechen aus dem Betriebsvermögen aus. Vorausgesetzt, man tätigt eine Ersatzinvestition und hält insgesamt die Sperrfrist ein.

Unser Team von Steuerberater Schwaz informiert gerne, wie der Gewinnfreibetrag genützt werden kann   -> Jetzt kontaktieren 

Allgemeine Informationen zum Gewinnfreibetrag siehe dieser Newsartikel von Steuerberater Schwaz