Links überspringen
Veröffentlicht am: Allgemein

Neue Regeln für Gebäude bei Betriebsaufgabe

14. September 2023 | Betriebsaufgabe – Neue Regeln für Gebäude durch Abgabenänderungsgesetz

Wird ein Betrieb aufgegeben und hört auf zu existieren, dann hat ein solcher Vorgang naturgemäß auch steuerliche Auswirkungen, weil das bisherige Betriebsvermögen entweder verkauft wird oder in das Privatvermögen entnommen werden muss. An dieser Entnahmebesteuerung hat sich seit 1. Juli 2023 unerwartet eine wichtige Änderung ergeben.

Geisler & Hirschberger Steuerberater Schwaz informiert über die neuen Regeln für Gebäude bei Betriebsaufgabe durch das Abgabenänderungsgesetz 2023.

Neue Regelung durch Abgabenänderungsgesetz 2023

Das Abgabenänderungsgesetz 2023 brachte eine wichtige Änderung mit sich, welche für Betriebsaufgaben gilt.

Wichtig ist zunächst, dass sich für die unentgeltliche Übertragung eines Betriebes (zB Betriebsübergabe in die nächste Generation) oder für die Veräußerung eines Betriebes keine Änderungen ergeben.

Die Änderung des Einkommensteuergesetzes betrifft also wirklich nur jene Fälle, bei denen die wesentlichen Grundlagen des bisherigen Betriebes in der Regel in das Privatvermögen übergehen. Paradefall: Pensionierung der oder des bisherigen Betriebsinhaber:in ohne Betriebsnachfolger:in.

Im Falle der Betriebsaufgabe werden meist einzelne Wirtschaftsgüter des Betriebes verkauft. Für diese ist natürlich der Veräußerungserlös in das Rechnungswesen aufzunehmen. Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert zum Zeitpunkt ihrer Überführung ins Privatvermögen anzusetzen. Hier handelt es sich um eine Privatentnahme.

Besonderheit Betriebsgrundstücke und -gebäude

Und jetzt kommt die Besonderheit hinsichtlich der Betriebsgrundstücke und  Betriebsgebäude:

Seit einigen Jahren bereits werden die Grundstücke steuerneutral entnommen, weil die Entnahme zum Wert laut Buchhaltung (sogenannter Buchwert) erfolgt. Aus dem Vorgang der Privatentnahme errechnet sich also im Augenblick kein Gewinn. Diese Regelung betraf und betrifft nicht die Gebäude, sondern – wie erwähnt – nur die Grundstücke (egal ob unbebaut oder bebaut) selbst.

Für Betriebsgebäude (also das Bauwerk selbst) gab es für  Betriebsaufgaben, die bis 30. Juni 2023 stattgefunden haben, eine ganz tolle Steuerbefreiung. Auf Antrag unterblieb die Entnahmebesteuerung für die sogenannten stillen Reserven (das ist der Differenzbetrag zwischen dem tatsächlichen Wert und dem viel niedrigeren Wert laut Buchhaltung) des Gebäudes.

Voraussetzung dafür war nur, dass

  • in diesem Gebäude bei Betriebsaufgabe der Hauptwohnsitz des Betriebsinhabers oder der Betriebsinhaberin war,
  • keine stillen Reserven übertragen worden sind,
  • das Gebäude innerhalb von 5 Jahren nach Betriebsaufgabe nicht verkauft wird
  • und ein besonderer Fall für die Betriebsaufgabe vorlag: Tod oder Erwerbsunfähigkeit des Betriebsinhabers oder der Betriebsinhaberin oder Erreichen zumindest des 60. Lebensjahres samt Einstellung der gesamten aktiven Erwerbstätigkeit (also die Pensionierung).

Betriebsaufgabe – was ändert sich jetzt bei Gebäuden?

Seit 1. Juli gilt diese Steuerbefreiung bei Betriebsaufgaben nicht mehr. Stattdessen sieht das Gesetz vor, dass nun auch Gebäude steuerneutral zum Buchwert entnommen werden und damit keine Steuerbelastung auslösen. Verkauft man aber später einmal (egal wann) das Gebäude, unterliegt dieser Verkauf der Immobilienertragsteuer (derzeit 30%), weil es ja keine Steuerbefreiung mehr gibt. Es handelt sich daher nur mehr um eine  Steuerstundung ohne zeitliche Einschränkung.

Es wurde aber auch noch eine Alternative eingeführt. Auf Antrag werden in den oben aufgezählten besonderen Fällen  die stillen Reserven des Gebäudes jetzt bereits bei Betriebsaufgabe versteuert. Dann fallen zwar bei  Betriebsaufgabe bereits rund 25% Einkommensteuer an, bei einem späteren Verkauf des Gebäudes wird aber nur mehr die Wertsteigerung ab der Entnahme bis zum Verkauf mit ImmoESt belastet.

Betriebsaufgabe – Regeln für Gebäude – noch Fragen?

Unser Team von Geisler & Hirschberger Steuerberater Schwaz steht für eure Fragen rund um das Abgabenänderungsgesetz und den neuen Regeln für Gebäude bei Betriebsaufgabe zur Verfügung -> Jetzt kontaktieren 

 

 

Mehr Steuernews gibt es hier:

https://blog.ultimum.at/