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Veröffentlicht am: Allgemein

Pensionsbonus: Anreiz für Weiterarbeit trotz Pensionsanspruch

07. März 2024 | Pensionsbonus

Ab dem Jahr 2024 wird die Möglichkeit, länger zu arbeiten, weiter gefördert. Personen, die ihren Pensionsanspruch aufschieben, erhalten künftig einen zusätzlichen Bonus, während jene, die trotz Bezugs von Pension weiterarbeiten, entweder keine oder reduzierte Pensionsbeiträge zahlen.

Alle Optionen des Weiterarbeitens trotz Pensionsanspruch haben wir von Geisler & Hirschberger Steuerberater Schwaz für euch zusammengefasst.

Pensionsbonus für Pensionsaufschub

Für Personen, die sich entscheiden, ihre Alterspension aufzuschieben und stattdessen weiterzuarbeiten, wird der bisherige Pensionsbonus von 4,2 Prozent pro Jahr auf 5,1 Prozent angehoben. Dieser Bonus kann für maximal drei Jahre in Anspruch genommen werden, wodurch die Pension um bis zu 15,3 Prozent gesteigert werden kann.

Zusätzlich dazu übernimmt der Bund die Hälfte der Beiträge zur Pensionsversicherung für maximal drei Jahre, was zu einer weiteren Steigerung der Pension führt.

Durch den Bonus erhält man bei Pensionsantritt eine deutlich höhere Pension.
Aber: Während der Aufschubjahre wird keine Pension ausgezahlt. Das bedeutet, dass es einige Jahre dauern kann, bis der Vorteil der höheren Pension den Verlust von bis zu drei Pensionsjahren ausgleicht. Die genaue Amortisationsdauer hängt vom individuellen Pensionskonto und dem Einkommen während der Weiterbeschäftigung ab.

Bonus für Zusatzverdienst

Für Personen, die zwar ihre Alterspension nicht aufschieben, aber über der Geringfügigkeitsgrenze von 518,44 Euro pro Monat (Stand 2024) dazuverdienen, werden ab 2024 keine oder reduzierte Beiträge zur Pensionsversicherung fällig. Der Bund übernimmt die Beiträge bis zur doppelten Geringfügigkeitsgrenze, also bis zu 1.036,88 Euro pro Monat.

Die Einsparungen können bis zu 106,28 Euro pro Monat betragen. Jedoch fällt die Erhöhung der Pension aufgrund der einbezahlten Beiträge eher gering aus und dient nicht als entscheidender Anreiz für den Zusatzverdienst.

Steuerliche Aspekte sollten dabei nicht vernachlässigt werden, da alle Einkünfte zusammengezählt und entsprechend versteuert werden müssen.

Zusätzlicher Verdienst bis zur Geringfügigkeitsgrenze

Für Personen, die neben ihrer regulären Pension bis zur Geringfügigkeitsgrenze von 518,44 Euro pro Monat (Stand 2024) verdienen, werden keine Sozialversicherungsbeiträge einbehalten oder nachträglich verlangt. Es ist jedoch zu beachten, dass auch in diesem Fall alle Einkünfte zusammengezählt und entsprechend dem Steuertarif versteuert werden müssen. Dadurch besteht ebenfalls das Risiko einer Steuernachzahlung.

Pensionsbonus – noch Fragen?

Ab 2024 stehen Personen, die weiterarbeiten möchten, attraktivere Optionen zur Verfügung. Ob durch das Aufschieben der Pension oder durch einen Zusatzverdienst, die Entscheidung hängt von individuellen Zukunftsplänen und finanziellen Berechnungen ab. Unser Team von Geisler & Hirschberger Steuerberater Schwaz unterstützt euch gerne bei diesen Überlegungen -> Jetzt kontaktieren 

 

Info & Beratung gibt es auch hier: https://ultimum.at/steuerberater-oesterreich/