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Veröffentlicht am: Allgemein

Sozialversicherungstipps für Kleinstunternehmer*innen und Neue Selbständige

GSVG-Befreiung für Kleinunternehmer*innen und Neue Selbständige

Beitragsbefreit sind sogenannte Kleinstunternehmer*innen, das sind jene Unternehmer*innen mit nicht mehr als EUR 35.000,- Jahresumsatz sowie nicht mehr als EUR 5.710,32 Gewinn im Jahr 2021. Werden beide Grenzwerte nicht überschritten, so kann bis zum Jahresende ein entsprechender Antrag gestellt werden.

Diese Möglichkeit gibt es allerdings nur für

  • Betriebsgründer*innen (wenn nicht mehr als 12 Monate Versicherungspflicht in den letzten 60 Monaten bestanden hat)
  • für ältere Unternehmer*innen (ab 60 Jahren) und
  • für Personen über 57 Jahre, wenn sie in den letzten fünf Jahren die genannten Grenzen nicht überschritten haben

Ebenso sind Neue Selbständige (das sind Unternehmer*innen ohne Gewerbeschein wie Vortragende, Autor*innen) erst ab Überschreiten der Versicherungsgrenze von 5.710,32 GSVG-versichert. Diese Grenze gilt seit 2016 für alle, unabhängig ob ein Nebenerwerb vorliegt oder nicht. Optimiert euren Gewinn diesbezüglich. Solltet ihr die Gewinngrenze überschreiten, dann müsst ihr nicht bis zum Jahresende 2021 (also nicht bis 31. Dezember!!) eine entsprechende Meldung an die SVS erstatten, um Zuschläge (9,3 %) zu vermeiden. Es genügt, wenn diese Überschreitensmeldung innerhalb von acht Wochen nach dem Ergehen des Einkommensteuerbescheides bei der SVS eingeht.

Unser Tipp – Steuerberater Schwaz:

Genaues Kalkulieren und das Hochrechnen Einkünfte bis Jahresende nicht vergessen!

Beachtet den Grundsatz: keine Beiträge – keine Versicherungsleistungen!

Die neue Selbständigenvorsorge

Freiberufler*innen, Bäuerinnen und Bauern haben ein Wahlrecht (opting-in), wenn sie als Unternehmensgründer*innen an der neuen Selbständigenvorsorge mitmachen möchten. Für Neugründer*innen gilt als Frist zur Optionsausübung die Antragsstellung an eine Vorsorgekasse binnen 12 Monaten ab dem Berufsantritt.

Die Beitragszahlungen stellen Betriebsausgaben dar, die laufenden Veranlagungserträge bei den Vorsorgekassen sind steuerfrei und die zukünftige Auszahlung wird mit einem fixen 6 %igen Steuersatz belegt bzw im Falle einer lebenslänglichen monatlichen Auszahlung ab Antritt der Pension sogar steuerfrei behandelt.

Aufteilung von GSVG-Nachzahlungen

Jungunternehmer*innen haben seit 2015 die Möglichkeit zur Aufteilung von Beitragsnachzahlungen. Diese Möglichkeit zur Entrichtung in Raten ist sogar zinsenfrei.

Unser Team von Steuerberater Schwaz hilft bei Fragen gerne weiter   -> Jetzt kontaktieren