Links überspringen
Veröffentlicht am: Allgemein

Steuerbefreiung für’s Öffi-Ticket

15. Juli 2022 | Steuerbefreiung für Öffi-Ticket

Im Sommer 2021 wurden die steuerlichen Weichen gestellt und seit Herbst 2021 gibt es nun die günstigen Öffi-Dauertickets – Stichwort „Klimaticket“. Das ist eine günstige Draufgabe zur Motivation von Mitarbeiter:innen. Wie die Steuerbefreiung für Wochen-, Monats- oder Jahrestickets funktioniert, erklärt Geisler & Hirschberger Steuerberater Schwaz.

Steuerfreiheit für Öffi-Tickets

Seit rund einem Jahr gibt es im Rahmen eines Dienstverhältnisses eine eigene Steuerbefreiung für Wochen-, Monats- oder Jahreskarten (also auch für das österreichweite Klimaticket), wenn dieses Ticket für ein öffentliches Verkehrsmittel am Wohnort oder am Arbeitsort des oder der jeweiligen Mitarbeiter:in gültig ist. Auch wenn ein:e Mitarbeiter:in nur im Nachbarort arbeitet, kann der:die Dienstgeber:in eine bundeslandweit oder österreichweit gültige Jahreskarte bezahlen und diese „Zuwendung“ ist lohnsteuerfrei und sozialversicherungsfrei, Lohnnebenkosten fallen auch nicht an. Nicht steuerfrei sind hingegen Einzelfahrscheine oder Tageskarten.

Es ist dabei egal, ob das Unternehmen die Karte kauft und dem:der Mitarbeiter:in kostenlos zur Verfügung stellt oder ob der:die Mitarbeiter:in einen derartigen Dauerfahrschein privat bereits gekauft hat und nunmehr vom Unternehmen monatlich die anteiligen Kosten refundiert erhält. Beide Varianten führen zum gleich günstigen Ergebnis. Das wird gerade mit einer Klarstellung im Einkommensteuergesetz im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 2022 fixiert.

Die Steuerbefreiung gilt für alle Tickets, die seit 1. Juli 2021 gekauft wurden oder eben in der Folge der Gültigkeitszeitraum verlängert wird. Nicht übersehen werden darf, dass dieses Steuerzuckerl nur für Arbeitnehmer:innen gilt, also ein aktives Dienstverhältnis vorausgesetzt wird. Die Fahrkarte kann dabei auch an andere Personen übertragbar sein, trotzdem bleibt die (volle oder auch eine teilweise) Kostentragung durch den oder die Dienstgeber:in steuerfrei.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist die Vorlage einer Rechnungskopie bzw. eine Kopie des Tickets, der oder die Arbeitgeber:in muss diesen Beleg zum Lohnkonto nehmen.

Ist die Jahreskarte nach Beendigung des Dienstverhältnisses noch gültig und wurden Kosten für einen Gültigkeitszeitraum nach der Beendigung von dem oder der Arbeitgeber:in übernommen, ist der Kostenersatz anteilig entsprechend dem weiteren Gültigkeitszeitraum als Vorteil aus dem Dienstverhältnis mit Zufluss im Kalendermonat der Beendigung zu versteuern.

Wird von diesem steuerfreien Öffi-Ticket Gebrauch gemacht, ist die Geltendmachung einer Pendlerpauschale nicht möglich. Auch in diesem Bereich wird derzeit eine gesetzliche Erleichterung geschaffen (mit dem Abgabenänderungsgesetz 2022), welche mit Jahresanfang 2023 wirksam werden soll.

Öffi-Tickets bei Selbständigen

Das oben beschriebene Steuerzuckerl gibt es nur für echte Arbeitnehmer:innen. Für Selbständige gab es bisher keine vergleichbare Steuerbegünstigung. Mit dem gerade im Nationalrat behandelten Abgabenänderungsgesetz 2022 ist vorgesehen, dass die Unternehmer:innen für sich selbst gekaufte Wochen-/Monats- und Jahreskarten für Öffis zur Hälfte als Betriebsausgaben absetzen können, ohne dass sie die einzelnen betrieblich veranlassten Fahrten nachweisen müssen. Immerhin, besser als ein mühsamer Einzelnachweis.

Fragen zur Steuerbefreiung für’s Öffi-Ticket?

Unser Team von Geisler & Hirschberger Steuerberater in Schwaz hilft gerne weiter -> Jetzt kontaktieren