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Veröffentlicht am: Allgemein

Tipps & Tücken bei der E-Zustellung

19. Juli 2023 | Tipps & Tücken E-Zustellung

Sehr viele Steuerpflichtige nutzen inzwischen FinanzOnline (FON) und haben die Zugangsdaten über die elektronische Signatur bzw über die neue ID-Austria. Ein Blick in die Grundeinstellungen im FON lohnt sich allemal, wie folgender Fall verdeutlicht. Wir von Geisler & Hirschberger Steuerberater Schwaz informieren über Tipps & Tücken bei der E-Zustellung.

Eine Kindesmutter bekam eine Erledigung der Finanzbehörde in die FinanzOnline (FON)-Databox zugestellt. Allerdings hat sie diese Bescheidzustellung vorerst gar nicht bemerkt. Der nachteilige Inhalt des Steuerbescheides konnte in der Folge nicht mehr rechtzeitig beeinsprucht werden.

Und bevor der Bescheid mit negativem Inhalt erlassen wurde, hatte die Finanzverwaltung einen sogenannten Ergänzungsvorhalt ausgesendet und in diesem um die Beantwortung von Fragen und Vorlage von Belegen ersucht. Auch diese elektronische Postzustellung blieb unbemerkt. Die Steuerpflichtige versuchte mithilfe eines Wiedereinsetzungsantrages die ursprünglich nicht genutzte Frist zur Beantwortung zu verlängern und die Beweismittel nachträglich vorzulegen.

Die Steuerpflichtige brachte darin vor, dass sie nicht mit einer digitalen Zustellung vom Finanzamt gerechnet habe, weil sie sonst die Post des Finanzamtes vom Briefträger erhalte. Sie wisse auch nicht, ob sie überhaupt eine E-Mail-Adresse in ihrem FON-Konto hinterlegt habe. Aber mangels Kenntnis von der Zustellung würde sie jetzt nachträglich die versäumte Handlung nachholen wollen.

Der Wiedereinsetzungsantrag wurde abgelehnt. Auch das Höchstgericht (VwGH) hat die außerordentliche Revision zurückgewiesen.

Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangen. Die Nichtangabe einer E-Mail-Adresse bzw die nicht erteilte Zustimmung zur Verständigung über die Zustellung per E-Mail hindert die Wirksamkeit einer Zustellung nicht!

Das Gericht befand, dass die Steuerpflichtige schuldhaft gehandelt hat, wenn sie weder auf die elektronische Zustellung im FON verzichtet hat noch ausreichende Maßnahmen gesetzt hat, dass sie zeitgerecht über eine elektronische Zustellung verständigt wird. Dabei ist nicht entscheidend, ob das Finanzamt andere Erledigungen per Post zustellt oder nicht.

Unser Tipp – Steuerberater Schwaz

Prüft daher unbedingt, ob ihr in den Grunddaten zu eurem FON-Zugang eine gültige E-Mail-Adresse angeführt habt.

Prüft außerdem, ob ihr auf die E-Mail-Verständigung beim Einlangen neuer Post in eurer Databox verzichtet habt.

Tipps & Tücken E-Zustellung  – noch Fragen?

Unser Team von Geisler & Hirschberger Steuerberater Schwaz steht für eure Fragen zu Tipps & Tücken bei der E-Zustellung gerne zur Verfügung -> Jetzt kontaktieren 

 

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