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Veröffentlicht am: Allgemein

Grenzüberschreitendes Home-Office wird jetzt leichter

05. September 2023 | Grenzüberschreitendes Homeoffice 

Homeoffice über EU-Grenzen hinweg: Dies bedeutete oft eine umständliche sozialversicherungsrechtliche Abwicklung. Die neue “Multilaterale Rahmenvereinbarung für grenzüberschreitende Telearbeit“ („MRV-Telearbeit“) bringt seit Juli wesentliche Erleichterungen im Bereich der Sozialversicherung. Arbeitnehmer:innen können dadurch einen Teil ihrer Arbeitsleistung in  einem anderen EU-Staat gelegenen Wohnsitz ausüben, ohne dass die Zuständigkeit für die Sozialversicherung in den Wohnsitzstaat wechselt.

Unsere Expert:innen von Geisler & Hirschberger Steuerberater Schwaz informieren darüber, welche Erleichterungen die neue Rahmenvereinbarung für grenzüberschreitendes Arbeiten von zuhause mit sich bringt.

Sozialversicherungsrecht bei grenzüberschreitender Telearbeit

Ein:e Arbeitnehmer:in unterliegt grundsätzlich dem Sozialversicherungsrecht des Mitgliedstaates, in dem die Tätigkeit physisch ausgeübt wird. Dies gilt unabhängig davon, wo der Arbeitgebende seinen Sitz hat oder wo der oder die Mitarbeiter:in wohnt.

Die neue MRV-Telearbeit-Verordnung enthält Spezialregelungen für Personen, die ihre Tätigkeit regelmäßig wiederkehrend in mind. zwei Mitgliedsstaaten ausüben (sogenannte Multi-State-Worker). Regelmäßig wiederkehrend bedeutet hier, dass die Tätigkeit an mindestens einem Tag im Monat (oder 5 Tagen im Quartal) in verschiedenen Mitgliedstaaten ausgeübt wird.

Multi-State Worker unterliegen dem Sozialversicherungsrecht des Wohnstaates, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausüben. Dies wird (mit Ausnahme der neuen MRV – siehe unten) als 25 Prozent der Gesamttätigkeit definiert. Wird diese Grenze nicht überschritten, findet das Recht des Staates Anwendung, in dem der oder die Arbeitgeber:in den Sitz hat.

Beispiel: 
Ein Arbeitnehmer hat seinen Wohnsitz (Lebensmittelpunkt) in Deutschland. Er ist für einen oberösterreichischen Arbeitgeber tätig und übt wöchentlich 30 Prozent seiner Tätigkeit aus dem deutschen Home-Office heraus aus, die anderen 70 Prozent arbeitet er in Österreich.

Lösung:
Der Arbeitnehmer ist als Multi-State Worker zu qualifizieren, da er seine Tätigkeit regelmäßig wiederkehrend (hier: wöchentlich) sowohl in Österreich als auch in Deutschland ausübt. Es findet deutsches  Sozialversicherungsrecht Anwendung, da der Arbeitnehmer mehr als 25 Prozent seiner Tätigkeit im Wohnsitzstaat Deutschland ausübt.

Dieses Ergebnis ist oft nicht ideal, da der Arbeitgeber dann im Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers registriert sein und einen Prozess für die Berechnung und Abführung der Sozialversicherungsabgaben implementieren muss.

Neue Vorteile durch die MRV-Telearbeit für grenzüberschreitendes Homeoffice

Mit der „MRV-Telearbeit“ gibt es seit Juli 2023 die Möglichkeit, dass der oder die Arbeitnehmer:in das Ausmaß der Telearbeit im Wohnsitzstaat fortsetzen bzw. sogar auf bis zu 49 % erhöhen kann, ohne dass sich die Zuständigkeit für die Sozialversicherung vom Arbeitgeberstaat in den Wohnsitzstaat verlagert.

Die Begünstigungen der „MRV-Telearbeit“ sind ein reines Wahlrecht. Die Rechtswirkungen der „MRV-Telearbeit“ treten nur ein, wenn Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in dies abgestimmt beantragen. Der Antrag ist im Arbeitgeberstaat zu stellen, im Falle Österreichs beim Dachverband der Sozialversicherungsträger. Der Antrag wird für einen Zeitraum von maximal 3 Jahren genehmigt, kann aber darüber hinaus wiederum verlängert werden.

Die Regelung kann nur dann genutzt werden, wenn die grenzüberschreitende Tätigkeit als “Telearbeit” ausgeübt wird.

Beispiel:
Ein Arbeitnehmer arbeitet im Unternehmen in Österreich. Es wird vereinbart, dass der Arbeitnehmer von seiner 5-Tage-Woche 2 Tage pro Woche Telearbeit von seinem Wohnsitz in Deutschland aus leisten kann. Das Unternehmen und der Arbeitnehmer möchten, dass weiterhin die österreichischen Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Die Telearbeit beträgt weniger als 50 Prozent der Gesamttätigkeit. Das Unternehmen und der Arbeitnehmer können beim Dachverband der Sozialversicherungen einen Antrag auf Basis der neuen Rahmenvereinbarung stellen, sodass der Arbeitnehmer weiterhin in Österreich sozialversichert bleibt.

Was ist Telearbeit?
Steuerberater Schwaz informiert

Telearbeit ist eine Form der Arbeitsorganisation, bei der die Arbeit im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses unter Verwendung von Informationstechnologie regelmäßig außerhalb der Einrichtungen der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers verrichtet wird. Das Hauptmerkmal ist somit die völlige Ortsunabhängigkeit (z.B. Home-Office, Hotel, Zug, Café). Dies unterscheidet Telearbeit von allen anderen Tätigkeiten, die die Ausübung der Arbeitstätigkeit an einem bestimmten Ort voraussetzen.

Von Telearbeitnehmer:innen wird gefordert, dass diese mit der Arbeitsumgebung des Arbeitgebenden unter Einsatz von Informationstechnologie verbunden bleiben, um die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Diese IT-Verbindung muss vorhanden sein aber nicht zwingend während der kompletten Arbeitszeit (z.B. Lesen von Materialien oder Offline-Benotung von Tests durch Professor:innen).

Voraussetzungen für die Anwendung der MRV-Telearbeit

Die Rahmenvereinbarung kann für Arbeitnehmer:innen angewendet werden, wenn

  • die Tätigkeit im Wohnstaat zwischen 25 Prozent und 49 Prozent der gesamten Beschäftigung ausmacht
  • die Person lediglich bei einem oder einer Arbeitgeber:in (oder mehreren Arbeitgeber:innen, die jedoch nur in einem Staat ansässig sind) beschäftigt ist
  • die Tätigkeit sowohl in dem Staat, in dem sich die Geschäftsräume des Arbeitgebers befinden (satzungsmäßiger Sitz/Geschäftssitz)
  • als auch in ihrem Wohnstaat – insbesondere in der häuslichen Umgebung – in Form von Telearbeit ausgeübt wird
  • die Person im Wohnsitzstaat keine andere Tätigkeit als Telearbeit ausübt (zB zusätzliche Selbstständigkeit)
  • die Person gewöhnlich in keinem anderen Staat als dem Arbeitgeber- bzw. Wohnsitzstaat eine Tätigkeit ausübt

 

Grenzüberschreitendes Homeoffice  – noch Fragen?

Unser Team von Geisler & Hirschberger Steuerberater Schwaz berät euch gerne für eure individuelle Lösung rund um grenzüberschreitendes Homeoffice -> Jetzt kontaktieren 

Lohnsteuer & Arbeitsrecht

Neben den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen sind bei grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen für Dienstgeber und Dienstnehmer natürlich auch die lohnsteuerrechtlichen sowie arbeitsrechtlichen Bestimmungen wesentlich. Unsere Experten und Expertinnen beraten euch gerne vollumfassend im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Dienstverhältnissen.

 

Infos und Beratung gibt es auch bei Steuerberater Tirol