Links überspringen
Veröffentlicht am: Allgemein

Hilfe für Hochwasser-Betroffene

12. September 2023 | Hilfe für Hochwasser-Betroffene 

Schlagregen bzw das Hochwasser im August führen natürlich auch zu finanziellen Problemen. Mehrere Institutionen haben sofort nach Auftreten der Ereignisse in Not geratenen Betrieben unbürokratische Soforthilfe angeboten. Unser Tipp: Wartet nicht zu lange und nehmt frühzeitig mit Behörden Kontakt auf.

Das Team von Geisler & Hirschberger Steuerberater Schwaz fasst die wichtigsten Erleichterungen zusammen:

Soforthilfe der ÖGK

Die Soforthilfe der ÖGK umfasst Maßnahmen zu folgenden Themen:

  • Stundungen
  • Ratenvereinbarungen
  • Mahnungen
  • Meldeverspätungen
  • Beitragsprüfungen

Eure regionale Ansprechperson findet ihr auf der Homepage der ÖGK www.gesundheitskasse.at in der Rubrik Ansprechpersonen in den Bundesländern.

Für die ÖGK ist es laut eigener Angabe selbstverständlich, dass die durch diese Katastrophe in Not geratenen Betriebe zum Teil massive wirtschaftliche Schäden erlitten haben, denen nun geholfen werden muss.

Die SVS gewährt auf Antrag einen Zuschuss in Höhe von 800,- aus dem SVS-Unterstützungsfonds Unwetterschadensfälle 2023. Bäuerinnen und Bauern, die vom Hochwasser betroffen sind, können einen entsprechenden Antrag mittels dem dafür vorgesehenen Formular stellen. Der Schaden muss mindestens 800 Euro betragen. Die Wohnsitzgemeinde muss diesen bestätigen. Voraussetzung für eine Antragstellung ist neben dem Schaden auch die Pensionsversicherung bei der SVS.

Auch die Wirtschaftskammer hat gemeinsam mit der SVS einmal mehr eine Soforthilfsaktion für unverschuldet durch Unwetter und Hochwasser in Not geratene Unternehmen gestartet.
Abgewickelt wird die gemeinsame Unwetter-Hilfsaktion wie folgt: Die finanzielle Unterstützung für einen Betrieb beträgt pro Schadensfall 10% des entstandenen Schadens, gedeckelt mit 20.000,-. Die Mittel werden in jedem einzelnen Schadensfall zu 50% von der Wirtschaftskammer Steiermark, zu 30% von der SVS und zu 20% von der WKÖ aufgebracht. Ansprechpartner für sämtliche Unwetter-Schadensfälle ist die jeweils zuständige Regionalstelle vor Ort: https://www.wko.at/stmk/regionalstellen

Bitte informiert euch über die zahlreichen daneben noch regional existierenden Angeboten zu Hilfe für Hochwasser-Betroffene.

Information des Finanzministeriums – Hilfe für Hochwasser-Betroffene

Eine vom Finanzministerium veröffentlichte Information, weist auf die folgenden steuerlichen Erleichterungen hin:

  • Abgabenrechtliche Fristen können bei unmittelbarer Betroffenheit einer Naturkatastrophe verlängert werden. Darunter fallen zB Beschwerdefristen, die Frist zur Abgabe der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung oder Umsatz- bzw Einkommensteuerjahreserklärungen. Wurde bereits eine Frist versäumt, so kann mittels Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, dieses Versäumnis saniert werden.
  • Bei unmittelbarer Betroffenheit stehen Erleichterungen bei Steuer(voraus)zahlungen zu. Diese umfassen Anträge auf Zahlungserleichterung (Ratenzahlung/Stundung) sowie Anträge auf Neuverteilung der Ratenzahlungen, Anträge von der Geltendmachung von Terminverlusten abzusehen, Anträge auf Herabsetzung bzw Nichtfestsetzung von Säumnis- bzw Verspätungszuschlägen. Die Anträge auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für das Jahr 2023 wird einmalig bis zum 31.10.2023 ausgedehnt (regulär endet die Frist am 30.9.2023).
  • Leistungen aus dem Katastrophenfonds sind für die Empfänger steuerfrei. Freiwillige Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden sind von der Einkommen- bzw Lohnsteuer befreit (zB zinslose Darlehen an Arbeitnehmer, Spende an einen betroffenen Haushalt). Spenden sind nur an spendenbegünstigte Einrichtungen gemäß Liste des BMF abzugsfähig. Direkte Spenden an Betroffene sind nicht abzugsfähig. Eine Ausnahme davon sind werbewirksame „Katastrophenspenden“ von Unternehmen an Betroffene.
  • Die allgemeinen Investitionsbegünstigungen gelten gleichermaßen für Ersatzbeschaffungen im Zusammenhang mit Hochwasserschäden. Diese umfassen die lineare bzw degressive Abschreibung bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern. Bei Gebäuden ist die beschleunigte Abschreibung für neu hergestellte bzw angeschaffte Gebäude möglich. Aufwendungen zur Beseitigung von Hochwasserschäden sind grundsätzlich als sofort absetzbarer Instandhaltungsaufwand zu klassifizieren. Nur wenn die Aufwendungen einer Herstellung gleichkommen, ist eine beschleunigte Abschreibung möglich. Des Weiteren steht der Investitionsfreibetrag sowie alternativ der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag zur Verfügung. Scheidet ein Wirtschaftsgut, für das ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag oder ein Investitionsfreibetrag geltend gemacht wurde, vor Ablauf der 4-Jahresfrist auf Grund von Naturkatastrophen aus dem Unternehmen aus, so unterbleibt eine Nachversteuerung.
  • Im Rahmen der Liebhabereibeurteilung zählen Naturkatastrophen zu sogenannten Unwägbarkeiten bzw unvorhersehbaren Ereignissen. Wird eine Betätigung auf Grund einer Naturkatastrophe beendet, so stellt sie bis zur Aufgabe eine Einkunftsquelle dar, sofern bis zum Eintritt der Naturkatastrophe eine Gewinn- bzw Überschusserzielungsabsicht vorhanden war.
  • Zwangsläufige Kosten im Zusammenhang mit Naturkatastrophen können im Rahmen der Veranlagung als außergewöhnliche Belastungen (ohne Selbstbehalt) absetzbar sein. Voraussetzung dafür sind über die Schadenserhebung aufgenommene Niederschriften sowie Rechnungen, die man dem Finanzamt vorlegen muss. Die Höhe des steuerlich anzuerkennenden Kostenausmaß ist je nach Art der Ersatzbeschaffung im Einzelfall zu beurteilen. Werden steuerfreie Subventionen und/oder Versicherungsleistungen für die Ersatzbeschaffungen gewährt, so sind die Kosten um diese zu kürzen. Werden Darlehen aufgenommen, um Ersatzbeschaffungen zu finanzieren, so sind nicht nur die Zinsen, sondern auch die Darlehenstilgungen als außergewöhnliche Belastung anzusetzen.
  • Direkt Betroffene können bis zum 31.10.2023 für die voraussichtlichen Kosten der Katastrophenschäden einen Freibetragsbescheid beantragen, welcher im Rahmen der Lohnverrechnung 2023 (noch vor der Lohnabrechnung Dezember 2023) rückwirkend berücksichtigt werden kann.
  • Für bestimmte Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben besteht im Zusammenhang mit Katastrophenschäden eine Befreiung. Bereits bezahlte Gebühren kann man zurückverlangen. Zu diesen zählen:
    • Feste Gebühren für Ersatzausstellungen von Schriften (zB Reisepass, Führerschein etc).
    • Gebühren für Baubewilligungen, Zulassungen von PKWs usw.
    • Rechtsgeschäftsgebühren für Ersatzbeschaffungen von zerstörten Wirtschaftsgütern (Bestandsvertrag, Leasingvertrag, damit zusammenhängende Pfandrechte etc).
    • Alle durch Katastrophenschäden veranlasste Amtshandlungen sind von Bundesverwaltungsabgaben befreit.
  • Unter gewissen Einschränkungen kann die Grunderwerbsteuer bei Ersatzbeschaffungen von Grund und Boden nicht bzw teilweise nicht festgesetzt werden.

 

Hilfe für Hochwasser-Betroffene  – noch Fragen?

Unser Team von Geisler & Hirschberger Steuerberater Schwaz hilft euch gerne weiter -> Jetzt kontaktieren 

Infos und Beratung gibt es auch bei Steuerberater Innsbruck