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Veröffentlicht am: Allgemein

Bald fällig: e-card Gebühr

30. Oktober 2023 | e-card Gebühr 

Für die e-card ist jährlich ein Service-Entgelt zu entrichten. Der oder die Dienstgeber:in muss

  • am 15.11. eines jeden Jahres
  • für die zu diesem Stichtag bei ihr bzw. ihm in einem Dienstverhältnis stehenden Personen

das Service-Entgelt einheben und an den Krankenversicherungsträger abführen. Für das Jahr 2024 ist am 15.11.2023 ein Service-Entgelt in Höhe von EUR 13,35 fällig.

Geisler & Hirschberger Steuerberater Schwaz informiert über alle Details zur e-card Gebühr.

Für wen ist das Service-Entgelt zu entrichten?

Für folgende Personen muss die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber das Service-Entgelt einheben, wenn für diese zum Stichtag 15.11. ein Krankenversicherungsschutz besteht:

  • Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer
  • freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer
  • Lehrlinge
  • Personen in einem Ausbildungsverhältnis
  • Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit mindestens die Hälfte ihres Entgeltes von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber fortgezahlt bekommen
  • Bezieherinnen und Bezieher einer Urlaubsersatzleistung gemäß § 10 Urlaubsgesetz (UrlG) oder
  • Bezieherinnen und Bezieher einer Kündigungsentschädigung.

Kein Service-Entgelt ist einzuheben für:

  • geringfügig Beschäftigte
  • Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die am 15.11. keine Bezüge erhalten (etwa bei Wochenhilfe, Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979/Väter-Karenzgesetz, Präsenzdienst bzw. Zivildienst)
  • Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit weniger als die Hälfte ihres Entgeltes von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber fortgezahlt bekommen
  • Personen, deren Pensionsstichtag vor dem 01.04. des folgenden Kalenderjahres liegt

Wie wird die e-card Gebühr eingehoben?

Die Einhebung des Service-Entgeltes erfolgt durch Einbehaltung vom Lohn auf Grund der Daten, die der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber aus der Lohnverrechnung bekannt sind. Das Service-Entgelt ist auch für jene Personen einzuheben, bei denen nach den Daten der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers Mehrfachversicherungen oder Rezeptgebührenbefreiungen bestehen. In diesen Fällen kann das Service-Entgelt allerdings auf Antrag der bzw. des Betroffenen durch den Krankenversicherungsträger rückerstattet werden.

Fällig ist das Service-Entgelt am 15.11. eines jeden Kalenderjahres.

Im Selbstabrechnerverfahren ist das Service-Entgelt mittels monatlicher Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) für November an den Krankenversicherungsträger zu melden und mit den übrigen Sozialversicherungsbeiträgen für November bis spätestens 15.12. abzuführen. Im Beitragsvorschreibeverfahren wird das Service-Entgelt automatisch berücksichtigt.

Rückerstattung der e-card Gebühr

Bei zu viel bezahltem Service-Entgelt muss der Krankenversicherungsträger auf Antrag der bzw. des Betroffenen die Rückerstattung durchführen (zum Beispiel bei Vorliegen einer Mehrfachversicherung zum Stichtag).

Noch Fragen?

Unser Team von Geisler & Hirschberger Steuerberater Schwaz steht für eure Fragen rund um die e-card Gebühr gerne zur Verfügung -> Jetzt kontaktieren 

Info & Beratung gibt es auch hier:

https://ultimum.at/steuerberater-innsbruck/