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Veröffentlicht am: Allgemein

Spendenbegünstigung wird ausgeweitet

09. Jänner 2024 | Spendenbegünstigung

Schon bisher war für die steuerliche Berücksichtigung einer Spendenzahlung wesentlich, an welche:n Empfänger:in diese Zuwendung geflossen ist. Seit Jahresanfang 2024 ist der Kreis der sogenannten begünstigten Empfänger:innen wesentlich ausgeweitet worden – das freut vor allem alle gemeinnützigen Vereine. Geisler & Hirschberger Steuerberater Schwaz erklärt die neue Regelung.

An der Höhe der steuerlich abzugsfähigen Obergrenze von 10 % des Gewinnes bzw der gesamten Einkünfte hat sich nichts geändert. Ebenso unterscheidet man wie bisher, ob die Spenden aus dem Betriebsvermögen oder aus  dem Privatvermögen stammen wegen der damit einhergehenden Meldepflicht der Empfänger:innen.

Weiters unverändert bleibt die Zweiteilung der Institutionen: So gibt es Spendenempfänger:innen, die immer als begünstigte Empfänger:innen gelten (und den edlen Spender:innen damit zu einer steuerabzugsfähigen Ausgabe verhelfen), weil das eben derart im Gesetz steht.

Diese Spezies hat keinen Handlungsbedarf, so gehören Universitäten, Museen der öffentlichen Hand oder etwa die Österreichische Nationalbibliothek dazu. Man findet im Gesetzestext aber zB auch die Freiwilligen Feuerwehren und auch die GeoSphere Austria (früher ZAMG genannt).

Als zweite Gruppe gibt es jene Spendenempfänger:innen, die zunächst einen Antrag beim Finanzamt stellen müssen und erst nach Ergehen eines entsprechenden Feststellungsbescheides als privilegierte Spendenempfänger:innen gelten – dazu gehören nun alle gemeinnützigen Vereine mit folgenden begünstigten Zwecken:
– gemeinnützige oder
– mildtätige Zwecke
– wissenschaftliche Forschungsaufgaben oder
– Entwicklung der Künste oder
– Lehraufgaben zur Erwachsenenbildung

Durch diese allgemeine Umschreibung der begünstigten Zwecke wird – im Vergleich zur bisherigen Rechtslage – der Kreis der begünstigen Körperschaften deutlich erweitert. Dadurch kommen Bereiche neu hinzu, wie etwa Sport, Bildung, Jugendförderung, Förderung der Demokratiebildung.

Die Körperschaften dieser Gruppen müssen die allgemeinen Voraussetzungen gemeinnütziger / mildtätiger Körperschaften erfüllen und seit mindestens 12 Monaten dem begünstigten Zweck dienen. Weiters darf gegen Entscheidungsträger:innen bzw Mitarbeiter:innen des Vereins oder den Verein selbst innerhalb der letzten 2 Jahre keine Verurteilung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung oder eines vorsätzlichen Finanzvergehens erfolgt sein.

Einen solchen Antrag dürfen aber nur Steuerberater:innen oder Wirtschaftsprüfer:innen beim Finanzamt einbringen und die Wirkung des Antrages hält nur ein Jahr an. Danach muss jährlich erneut ein Antrag auf Verbleib in der begünstigten Spenderliste gestellt werden. Wird ein Antrag bis spätestens 30. Juni 2024 gestellt, wirkt diese Antragstellung zurück auf den Jahresanfang.

Spendenbegünstigung: Noch Fragen?

Unser Team von Geisler & Hirschberger Steuerberater Schwaz steht für eure Fragen gerne zur Verfügung -> Jetzt kontaktieren 

 

Info & Beratung gibt es auch hier: https://steuerberater-innsbruck.info/