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Veröffentlicht am: Allgemein

Sind Arztbesuche eine Dienstverhinderung?

01. Februar 2024 | Sind Arztbesuche eine Dienstverhinderung?

Alle Dienstgeber:innen kennen es: Einen Zahnarzttermin morgens um 9:00 Uhr, der Hautarzt um 14:30 Uhr und dann noch schnell zum Kinderarzt…so landet eine Zeitbestätigung nach der anderen auf dem Schreibtisch und viele Arbeitgeber:innen fragen sich, wie viel Zeit sie ihren Angestellt:innen für Arztbesuche unter Fortzahlung des Entgeltes gewähren müssen. 

Doch gibt es überhaupt einen Anspruch der Dienstnehmer:innen und wenn ja, ist dieser für alle Mitarbeiter:innen (Voll- und Teilzeit) gleich? Geisler & Hirschberger Steuerberater Schwaz klärt auf. 

Gemäß § 8 (3) AngG behält der Angestellte „ferner den Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung seiner Dienste verhindert wird.“ (Arbeiter analog § 1154b (5) ABGB) 

Und hier steckt der „Teufel“ eigentlich schon im Detail, denn natürlich kann man akute Zahnschmerzen nicht planen, einen Gesundheitscheck beim Internisten aber sehr wohl.

Um es kurz auf den Punkt zu bringen – es gibt arbeitsrechtlich gesehen keinen Anspruch auf eine bezahlte Freistellung für Arztbesuche, da Dienstnehmer:innen stets angehalten ist, Termine dieser Art außerhalb der Arbeitszeit zu legen.

Soweit die Theorie, doch in der Praxis ist das oft leichter gesagt als getan, wenn der jahrelange Hausarzt des Vertrauens beispielsweise nur während der Arbeitszeit geöffnet hat oder man nach monatelanger Wartezeit froh sein muss, überhaupt einen Termin beim Augenarzt zu bekommen. 

Es gilt in der Praxis also stets abzuwägen,

  • ob und wie weit man den Dienstnehmer:innen für die Arztbesuche (bezahlt) frei geben möchte,
  • ob man die Wegzeit zur Praxis mitberücksichtigt,
  • hier eine Pauschale heranzieht oder sie ganz außer Acht lässt.        

Arztbesuch als Dienstverhinderung: Haben alle Dienstnehmer: innen den gleichen Anspruch?

Natürlich sind Teilzeitmitarbeiter:innen oder geringfügig Beschäftigte dazu angehalten, ihre Arzttermine in der freien Zeit wahrzunehmen. Aber auch hier ist es auf Grund der Ordinationszeiten oder der langen Wartezeiten auf einen Termin nicht immer möglich, dies so umzusetzen und es gibt keine klare Rechtsprechung wie bei Teilzeitangestellten vorzugehen ist. Vielmehr ist es in der Praxis immer eine Einzelfallentscheidung. Es gilt eine Regelung zu finden, die sowohl für Dienstgeber:innen als auch für Dienstnehmer:innen passend ist.        

Wie verhält es sich bei Dienstnehmer:innen mit Gleitzeitvereinbarungen?

Hier gilt prinzipiell das Gleiche wie bei allen anderen Dienstnehmer:innen. Für die Beurteilung ob ein Arzttermin in die Arbeitszeit fällt, ist in diesem Fall die fiktive Normalarbeitszeit heranzuziehen, der Gleitzeitrahmen findet keine Beachtung.  

Abschließend die wichtigsten Punkte zusammengefasst: 

  • Es gibt arbeitsrechtlich gesehen keinen Anspruch auf eine bezahlte Freistellung für Arztbesuche. 
  • Ist ein Arztbesuch unmittelbar notwendig (akut), oder hat der behandelnde Arzt seine Ordinationszeiten ausschließlich während der Arbeitszeit bzw. findet die Untersuchung nur zu einer bestimmten Tageszeit statt (zB Blutabnahme), besteht Anspruch auf eine bezahlte Freistellung vom Dienst. Dies gilt auch für die Begleitung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen zum Arzt. 
  • Im Kollektivvertrag für Arbeiter:innen sind teilweise Obergrenzen für die Dauer von Arztbesuchen vorgegeben. 

       

Arztbesuch als Dienstverhinderung – noch Fragen?

Unser Team von Geisler & Hirschberger Steuerberater Schwaz steht für eure Fragen gerne zur Verfügung -> Jetzt kontaktieren 

Info & Beratung gibt es auch hier: https://steuerberater-innsbruck.info/