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Veröffentlicht am: Allgemein

FlexKapG: Neue Möglichkeiten zur Mitarbeiterbeteiligung

07. Februar 2024 | FlexkapG: Mitarbeiterbeteilung & Steueranreize

Wie bereits in diesem Artikel von Steuerberater Schwaz berichtet, hat der Gesetzgeber eine neue Rechtsform namens FlexKapG eingeführt. Diese Rechtsform zielt darauf ab, insbesondere Start-ups zu stärken indem attraktive Mitarbeiterbeteiligungsmöglichkeiten geschaffen werden.

Geisler & Hirschberger Steuerberater Schwaz informiert über die innovative Struktur der Flexiblen Kapitalgesellschaft. Diese ermöglicht es Unternehmen, stimmrechtslose Anteile an ihre Mitarbeiter:innen zu vergeben.  So können potenziell hochqualifizierte Fachkräfte angezogen und die Innovationskraft gesteigert werden.

Stimmrechtslose und cashflow-schonende Beteiligung der Mitarbeiter:innen 

Ein zentraler Vorteil dieser neuen Gesellschaftsform ist die Förderung einer ansprechenden Mitarbeiterbeteiligung, insbesondere im Hinblick auf den internationalen Wettbewerb um erstklassige Start-ups und Fachkräfte. Da viel Start-ups zu Beginn möglicherweise nicht in der Lage sind, wettbewerbsfähige Gehälter zu zahlen, können attraktive Mitarbeiterbeteiligungen als Anreiz dienen. 

Bisher war es für Unternehmen oft schwierig, echte Beteiligungen an Mitarbeiter:innen zu vergeben. Die FlexKapG löst dieses Problem, indem sie die Möglichkeit schafft, stimmrechtlose Anteile auszugeben. Früher waren echte Mitarbeiterbeteiligungen aufgrund der fehlenden Möglichkeit zur Schaffung stimmrechtsloser Anteile und der damit verbundenen Blockademöglichkeit der Gesellschafter:innen in vielen Fällen nicht gewünscht.

Die FlexKapG soll diese Hindernisse beseitigen und den rechtlichen Rahmen für Unternehmen verbessern. Mitarbeiter:innen können nunmehr am Gewinn des Unternehmens beteiligt werden, ohne dass diese durch ihre Beteiligung den Geschäftsbetrieb blockieren können. 

Besteuerungsaufschub für Mitarbeiterbeteiligungen  

Bislang stellten auch steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Hürden eine Herausforderung für die Vergabe realer Unternehmensanteile an Mitarbeiter:innen dar. Nunmehr greift jedoch ein neuer Mechanismus, welcher diese Probleme durch einen Besteuerungsaufschub beseitigen soll. 

Stundung der Steuerlast: Der Besteuerungsaufschub ermöglicht es Mitarbeiter:innen, die Unternehmenswertanteile erhalten, die Besteuerung auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Konkret wird die Einkommensteuer für den oder die Mitarbeiter:in aufgeschoben, bis die Anteile verkauft werden. 

Vermeidung von Liquiditätsproblemen: Der Aufschub dient unter anderem dazu, Liquiditätsprobleme der Mitarbeiter:innen zu verhindern. Wenn Mitarbeiter:innen echte Anteile erhalten und diese sofort besteuert werden, könnte dies dazu führen, dass Mitarbeiter Steuern auf Einkommen zahlen müssen, das sie noch nicht realisiert haben (sogenanntes “dry income“). Der Aufschub ermöglicht es , die Steuer erst zu zahlen, wenn Mitarbeiter:innen tatsächlich Gewinne aus dem Verkauf ihrer Anteile erzielen. 

Einschränkungen und Ausnahmen: Der Besteuerungsaufschub ist nicht in allen Fällen uneingeschränkt anwendbar. Es gibt Ausnahmen und Beschränkungen, die berücksichtigt werden müssen. Zum Beispiel könnte eine Besteuerung bei Beendigung des Dienstverhältnisses in einigen Fällen vermieden werden, wenn der oder die Arbeitgeber:in die Einkommensteuer des Mitarbeitenden aus dem Veräußerungsgewinn der Beteiligung übernimmt. Dies soll sicherstellen, dass Mitarbeiter:innen nicht aufgrund von Änderungen in ihrem Dienstverhältnis unangemessenen steuerlichen Belastungen ausgesetzt sind. 

Der Besteuerungsaufschub ist daher ein wichtiger steuerlicher Anreiz. Dieser erhöht die Attraktivität von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen in der FlexKapG und bietet den Mitarbeiter:innen gleichzeitig mehr Flexibilität in Bezug auf die Steuerzahlungen, um die wirtschaftlichen Belastungen zu mildern. Dies ist besonders relevant für Start-ups und innovative Unternehmen, die häufig auf solche Programme zur Gewinnung und Bindung von Talenten angewiesen sind. 

 

FlexKapG Flexible Kapitalgesellschaft – noch Fragen? 

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Info & Beratung gibt es auch hier: https://steuerberater-geisler.at/