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Veröffentlicht am: Allgemein

Das Stromkosten-Ausgleichsgesetz 2022

14. September 2023 | Stromkosten-Ausgleich – neue Förderung

Ende Juli wurde das sogenannte Stromkosten-Ausgleichsgesetz 2022 (kurz: SAG 2022) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Diese Förderung wird über die aws abgewickelt, Anträge können seit August bis 30. September gestellt werden.

Geisler & Hirschberger Steuerberater Schwaz informiert über die neue Förderung.

Eines gleich vorweg: Die Steuerberaterkammer hat in einer Aussendung Anfang August mitgeteilt, dass es nicht eindeutig feststeht, welche Leistungen die Steuerberater:innen bzw Wirtschaftsprüfer:innen im Rahmen der Abwicklung dieser Förderung überhaupt erbringen dürfen. Letztlich hat die Kammer dazu geraten, Beratungsaufträge für diese Förderung abzulehnen und keine Aufträge anzunehmen. Wundert euch daher nicht, wenn euer Berater oder eure Beraterin daher entsprechend der klaren Worte der Kammer handelt.

Sonder-Förderprogramm “Stromkosten-Ausgleich”

Auf der Homepage der aws (austria wirtschaftsservice) unter www.aws.at gibt es ein neues Sonder-Förderprogramm wegen des Ukraine-Krieges, weil die Strompreise durch dieses Ereignis und auch wegen der Einbeziehung der direkten und indirekten CO2-Kosten signifikant gestiegen sind.

Beim Stromkosten-Ausgleich handelt es sich um einen Zuschuss zum Ausgleich der indirekten CO2-Kosten im Kalenderjahr 2022. Die Förderung wird als Einmalzuschuss gewährt und beträgt 75% der Bemessungsgrundlage. Gefördert werden Unternehmen, die bestimmte Produkte herstellen. Die geförderten Sektoren werden in eigenen Listen aufgeführt (zB Erzeugung und Bearbeitung von Aluminium, Herstellen von Chemikalien, Herstellung von Papier oder Stahlerzeugung). Die Größe des Unternehmens spielt dabei keine Rolle. Förderanträge können seit 9. August bis spätestens 30. Sept 2023 über den aws-Fördermanager gestellt werden.

Voraussetzungen

Zum Erhalt der Förderung müssen zB folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Nachweis des Stromverbrauchs im Jahr 2022 der Anlagen, die Gegenstand des Ansuchens sind;
  • Vorlage eines Kalkulationsberichts gemäß Leitfaden;
  • Vorlage eines Feststellungsberichts einer Wirtschaftsprüferin oder Steuerberaterin gemäß Leitfaden;
  • Durchführung eines Energieaudits nach der EU-Richtlinie zur Energieeffizienz, entweder in Form eines eigenständigen Energieaudits oder im Rahmen eines zertifizierten Energiemanagement- oder Umweltmanagementsystems wie dem EU-System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung bis spätestens 30. Sept 2023;
  • Verpflichtung zur Umsetzung der empfohlenen Investitionen im Audit-Bericht, deren Amortisationszeit drei Jahre nicht übersteigt und deren Kosten verhältnismäßig sind
  • Soweit in Umsetzung der Empfehlungen im Audit-Bericht Maßnahmen zum Bezug von Strom aus Erneuerbaren Energieträgern gesetzt werden, müssen diese mindestens 30% des unternehmerischen Strombedarfs am Standort der Anlage mit Strom aus erneuerbaren Energien decken.

Im erwähnten Kalkulationsbericht müssen zahlreiche umfassende Angaben enthalten sein. Unter anderem soll die Anlagenbeschreibung eine Erläuterung des Zwecks der Anlage einschließlich der verschiedenen Anlagenteile, Aggregate und Nebeneinrichtungen sowie – sofern zutreffend – die Abgrenzung zu anderen Anlagen enthalten. Dabei ist auf eine transparente, nachvollziehbare und vollständige Darstellung der Anlage, der entsprechenden Produktionsprozesse, der relevanten stromverbrauchenden Aggregate und der vorhandenen und genutzten Infrastruktureinrichtungen zu achten.

Die Anlage ist entsprechend der Anwendung von produktbezogenen Stromverbrauchseffizienzbenchmarks und Fallback-Stromverbrauchseffizienzbenchmarks bzw nicht förderfähigen Stromverbrauch aufzuschlüsseln.

Nettostrom-Bilanz

Der Gesamtstromverbrauch der förderfähigen Produkte ist in Form einer Bilanz des Nettostroms anzugeben. Die Nettostromerzeugung ist die von einer Anlage erzeugte gesamte elektrische Energie (Bruttostromerzeugung) nach Abzug des Eigenbedarfs zur Stromerzeugung (zB Pumpen, Brennstoffförderanlagen etc). Die Bilanz enthält zumindest folgende Elemente:

  • Aus Brennstoffen erzeugter Strom
  • Sonstiger erzeugter Strom (zB Energie aus Wasser, Wind, und Sonne, Expansionsturbinen)
  • Gesamter aus dem Netz oder anderen Anlagen importierter Strom
  • Gesamter in das Netz oder an andere Anlagen exportierter Strom
  • Gesamter in der Anlage verbrauchter Strom

Insgesamt ist zu sagen, dass zum Erhalt dieser Förderung sehr hohe administrative Hürden gelegt worden sind! Das wird dazu führen, dass Klein- und Mittelbetriebe die Kosten und das Risiko einer Abweisung des Förderantrages eher nicht auf sich nehmen werden.

Stromkosten-Ausgleich – noch Fragen?

Unser Team von Geisler & Hirschberger Steuerberater Schwaz steht für eure Fragen rund um den Stromkosten-Ausgleich zur Verfügung -> Jetzt kontaktieren 

 

 

Infos und Beratung gibt es auch bei Steuerberater Tirol