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Veröffentlicht am: Allgemein

Energiekostenzuschuss 1 & 2: Ausweitung & Details

21. März 2023 | Energiekostenzuschuss 1 & 2

Der Energiekostenzuschuss 1 (EKZ 1) wurde bis Ende Dezember 2022 verlängert, von 01. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023 gilt der Energiekostenzuschuss 2 (EKZ 2). Geisler & Hirschberger Steuerberater Schwaz hat die Eckpunkte für euch im Überblick.

Energiekostenzuschuss 1 – Ausweitung auf das 4. Quartal

  • Verlängerung gilt für das 4. Quartal – Oktober bis Dezember 2022
  • Neue förderfähige Energieträger sind Wärme, Kälte und Dampf
  • Liste der besonders betroffenen Sektoren wurde durch die EU-Kommission erweitert
  • Starte der Voranmeldungen für EKZ 1 Q4: 29. März bis 14. April 2023
  • Antragsphase: 17. April bis 16. Juni 2023

Energiekostenzuschuss 2 im Überblick

  • Förderzeitraum: 01.01. – 31.12.2023
  • Antragstellung erfolgt in zwei Zeiträumen:
    Zeitraum Jänner bis Juni 2023 -> Q3 2023 (August/September 2023)
    Zeitraum Juli bis Dezember 2023 -> Q1 2024 (Februar/März 2024)
  • Insgesamt gibt es fünf Förderstufen. In den Stufen 1 und 2 bis zu einer Fördersumme von 4 Millionen Euro entfällt das Kriterium Energieintensität
  • In der Basisstufe 1 sind die förderfähigen Energiearten wie folgt erweitert: Heizöl, Holzpellets und Hackschnitzel
  • Höhere Förderintensität der Mehrkosten: 
    Basisstufe 1: von 30 auf 60 Prozent – das heißt, hier werden 60 % des Kostenanstiegs bei den Mehrkosten von Energie gefördert
    Stufe 2: von 30 auf 50 Prozent
    Stufe 3: von 50 auf 65 Prozent
    Stufe 4: von 70 auf 80 Prozent
  • Neue Fördergrenzen für die Stufen:
    Basisstufe 1: von 400.000 auf 2 Millionen Euro
    Stufe 2: von 2 Millionen auf 4 Millionen Euro
    Stufe 3: von 25 Millionen auf 50 Millionen Euro
    Stufe 4: von 50 auf 150 Millionen Euro

Neue Förderstufe 5 – Energiekostenzuschuss 2

  • Förderobergrenze: 100 Millionen Euro
  • förderfähige Energiearten: Strom, Erdgas sowie direkt aus Strom oder Erdgas erzeugte Wärme/Kälte
  • Erfordernis des Betriebsverlustes oder Absenkung des EBITDAs
  • kein Energieintensitätserfordernis

Neue Fördervoraussetzungen

Um Förderungen der Stufe 3 bis 5 zu erhalten, müssen die Unternehmen eine Beschäftigungsgarantie abgeben. Bei dieser verpflichten sich die Fördernehmerinnen und Fördernehmer, bis 31. Dezember 2024 mindestens 90 % der am 01. Jänner 2023 vorhandenen Vollzeitäquivalente zu erhalten.

Für alle Stufen gilt die Erfordernis der Beschränkung von Bonizahlungen und eine beschränkte Ausschüttung von Dividenden.

Die Antragstellung erfolgt wieder im Fördermanager der aws.

Noch Fragen zum Thema?

Unser Team von Geisler & Hirschberger Steuerberater Schwaz ist gerne persönlich für euch da -> Jetzt kontaktieren