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Veröffentlicht am: Allgemein

Ferialjob, Praktika & Co. – das müssen Chef:innen wissen

26. Juni 2023 | Ferialjob, Praktika & Co. 

Die Sommerferien stehen unmittelbar bevor und somit startet für viele Schüler:innen und Student:innen wieder die Zeit, in der sie sich etwas dazu verdienen, Erfahrungen sammeln oder ein verpflichtendes Praktikum absolvieren.

Für die Dienstgeber:innen stellt sich zu Beginn einer solchen Tätigkeit oft die Frage, ob eine entsprechende Anmeldung zur Sozialversicherung zu erfolgen hat oder nicht. Dazu ist in erster Linie klarzustellen: Ferialjob ist nicht gleich Ferialjob!

Wir von Geisler & Hirschberger Steuerberater Schwaz geben hier einen Überblick über die wichtigsten Regelungen.

Ferialjob für Ferialarbeiter:innen & Ferialangestellte

Hierbei kann es sich sowohl um Student:innen als auch um Schüler:innen handeln, welche im Betrieb mitarbeiten und konkrete Arbeitsleistungen erbringen.

Für Ferialarbeiter:innen sowie Ferialangestellte kommen sämtliche arbeitsrechtliche Bestimmungen zur Anwendung. Das bedeutet, dass die Ferialarbeiter:innen einen Anspruch auf den kollektivvertraglichen Mindestlohn sowie anteilige Sonderzahlungen haben, insofern dies der jeweilige Kollektivvertrag vorsieht.

Zudem gebührt den Ferialarbeiter:nnen Urlaub im aliquoten Ausmaß und sie haben einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Feiertagsentgelt und so weiter. Sind Ferialarbeiter:innen länger als einen Monat im Betrieb beschäftigt, sind zudem die Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge (BV) in der Höhe von 1,53 % der Beitragsgrundlage zu leisten.

Die Beschäftigung von Schüler:innen darf erst erfolgen, wenn das 15. Lebensjahr vollendet und die 9. Schulstufe abgeschlossen ist. Für alle Beschäftigten gilt, dass die Anmeldung zur Pflichtversicherung immer vor Arbeitsantritt zu erfolgen hat.

Pflichtpraktikant:innen

Im Gegensatz zu den Ferialarbeiter:innen ist bei Praktikant:innen im Rahmen einer schulischen oder universitären Ausbildung vorgesehen, dass diese im Sinne der jeweiligen Ausbildungsvorschrift (Studienordnung bzw. Lehrplan) ihr theoretisches Wissen durch praktische Erfahrungen im Berufsleben ergänzen und vertiefen.

Anders als bei den Ferialarbeiter:innen wird hier allerdings vereinbart, dass die Praktikant:innen im Betrieb keine Arbeitsleistung erbringen müssen, sondern lediglich Erfahrungen und Eindrücke sammeln und sich auf eigene Initiative hin praktisch beschäftigen dürfen. Bei Praktikant:innen besteht weder eine Anwesenheits- bzw. Arbeitsverpflichtung, noch sind sie an Weisungen gebunden. Der Lern- und Ausbildungszweck steht bei dieser Art der Beschäftigung im Vordergrund.

Als Anerkennung für das Interesse der Praktikant:innen kann von den Dienstgeber:innen ein freiwilliges Taschengeld ausbezahlt werden. Je nach Höhe des Taschengelds tritt eine Vollversicherung oder eine geringfügige Beschäftigung in der Sozialversicherung ein.

Da es sich bei einem Praktikum im arbeitsrechtlichen Sinn nicht um ein Dienstverhältnis handelt, besteht weder Anspruch auf Entgelt laut Kollektivvertrag bzw. den gesetzlichen Bestimmungen, noch gebührt Urlaub, Feiertagsentgelt bzw. Krankenentgelt.

Achtung! Es gibt Kollektivverträge, die die Pflichtpraktikant:innen sehr wohl berücksichtigen, so z.B. Gastgewerbe, Landarbeiter:innen, etc.

Auch bei Praktikant:innen ist die Anmeldung zur Sozialversicherung vor Arbeitsantritt notwendig.

Wird ein Pflichtpraktikum ohne Taschengeld absolviert, unterliegen die Praktikant:innen der gesetzlichen Unfallversicherung für Schüler:innen bzw. Studierende nach dem ASVG, es muss somit keine Anmeldung in der Sozialversicherung erfolgen.

Ferialjob, Praktika & Co. – noch Fragen?

Bei allen sozialversicherungsrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Fragen zum Thema Ferialjob, Praktika & Co. stehen wir von Geisler & Hirschberger Steuerberater Schwaz gerne zur Verfügung -> Jetzt kontaktieren