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Veröffentlicht am: Allgemein

Photovoltaikanlagen – Infos zur Einkommensteuerbefreiung

26. Juni 2023 | Photovoltaikanlagen – Infos zur Einkommensteuerbefreiung

Einkünfte aus der Einspeisung von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen in das Netz stellen grundsätzlich – abgesehen insbesondere von Liebhaberei – Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar.

Steuerfrei sind ab der Veranlagung 2022 Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 kWp nicht überschreitet. In der neuesten Anpassung der Einkommensteuerrichtlinien hat das Finanzministerium jetzt seine Rechtsmeinung zu diesem Thema dargelegt.

Geisler & Hirschberger Steuerberater Schwaz informiert nachfolgend über einige Ausführungen.

Neue Details zur Einkommensteuerbefreiung

  • Als Engpassleistung gilt bei Photovoltaikanlagen die Modulspitzenleistung (Leistung in kWpeak). Die Leistung des Wechselrichters ist nicht relevant. Hinsichtlich der Einheitlichkeit einer Photovoltaikanlage ist auf den Zählpunkt abzustellen. Die Befreiung gilt sowohl für Voll- als auch Überschusseinspeisung.
  • Werden die 12.500 kWh überschritten, kommt eine anteilige Befreiung zur Anwendung (im Sinne eines Freibetrages). Für die übersteigende Menge ist grundsätzlich der darauf entfallende Preis heranzuziehen. Aus Vereinfachungsgründen ist es auch möglich, den Durchschnittspreis des jeweiligen Kalenderjahres zu verwenden.
  • Der Freibetrag bezieht sich auf den:die einzelne:n Steuerpflichtige:n. Steht eine Anlage im wirtschaftlichen Eigentum von mehreren Personen, steht der Freibetrag somit mehrmals zu. Die Einschränkung auf Anlagen mit einer Engpassleistung von 25 kWp gilt auch bei mehreren Eigentümer:innen.
  • Umgekehrt steht der Freibetrag nur einmal zu, wenn ein:e Steuerpflichtige:r an mehreren Anlagen beteiligt ist. Die Befreiung bezieht sich auf sämtliche Einkünfte aus der Einspeisung, sofern die maximale Erzeugungsmenge der Anlage nicht überschritten wird. – Sie steht somit nicht betriebsbezogen zu.
  • Werden Einkünfte aus der Einspeisung im Rahmen einer gemeinsamen kommerziellen Anlage erzielt, ist die Befreiung im Rahmen des Feststellungsverfahrens (noch) nicht zu berücksichtigen. Der Gewinnanteil ist somit ungekürzt festzustellen und die Befreiung sodann im Rahmen des Einkommensteuerverfahrens des Beteiligten zu berücksichtigen. Aus Vereinfachungsgründen bestehen keine Bedenken, ein Feststellungsverfahren nicht durchzuführen, wenn eine Photovoltaikanlage insbesondere von einem (Ehe)Paar betrieben wird und das Vorliegen der Voraussetzungen der Steuerbefreiung bei allen Personen offensichtlich ist.
  • Zuzurechnen sind Einkünfte aus der Photovoltaikanlage dem-/denjenigen, dem/denen die Einkunftsquelle (also die Anlage) zuzurechnen ist. Nur für diese/n greift auch die Steuerbefreiung (eine “Vervielfachung” für sämtliche im gleichen Haushalt lebende Personen ist daher nicht möglich).
  • Nicht entscheidend für die Frage der Einkünftezurechnung ist, wer den Stromliefervertrag abgeschlossen hat.
  • Die Steuerbefreiung bezieht sich sowohl auf positive als auch negative Einkünfte.

Photovoltaikanlagen und Einkommensteuerbefreiung- noch Fragen?

Bei Fragen zum Thema Photovoltaikanlagen und Einkommensteuerbefreiung stehen wir von Geisler & Hirschberger Steuerberater Schwaz gerne zur Verfügung -> Jetzt kontaktieren