Links überspringen
Veröffentlicht am: Allgemein

Kinderbetreuung – Steuerfreier Zuschuss für Mitarbeiter:innen

13. Juli 2023 | Kinderbetreuung: steuerfreier Zuschuss

Nicht nur in den Sommerferien ist für viele Arbeitnehmer:innen das Thema “Kinderbetreuung” ein Dauerbrenner. Wir von Geisler & Hirschberger Steuerberater Schwaz gehen der Frage nach, wie ein:e Dienstgeber:in steuerfreie Gelder für die (Ferien-)Betreuung der Kinder von Mitarbeiter:innen zuwenden kann.

Steuerfreier Zuschuss – 2 Varianten:

Das Einkommensteuergesetz sieht zwei steuerfreie Varianten zur Erreichung des eingangs erwähnten Zieles vor.

Steuerfrei sind:
1. Der geldwerte Vorteil aus der Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die von dem oder der Arbeitgeber:in allen Arbeitnehmer:innen oder bestimmten Gruppen davon zur Verfügung gestellt werden.

2. Zuschuss zu einer Kinderbetreuung bis 1.000,- pro Kind und Kalenderjahr.

1. Arbeitgebereinrichtungen

Hier muss es sich um eine Sozialeinrichtung handeln, die sich in der Verfügungsmacht der Dienstgeberin oder des Dienstgebers befindet (die Mitbenutzung einer fremden Einrichtung ist daher nicht ausreichend, mehrere Dienstgeber:innen können aber gemeinsam eine solche Kindereinrichtung betreiben) und primär für die eigenen Dienstnehmer:innen eingerichtet wurde.

Begünstigt sind in dieser Fallgruppe nur Sachzuwendungen, nicht hingegen Geldzuwendungen. Für die Höhe der Sachzuwendung gibt es keine Betragsgrenze. Es ist hier nicht erforderlich, dass alle Dienstnehmer:innen oder eine bestimmte Gruppe die dienstgebereigene Einrichtung auch tatsächlich benutzen. Entscheidend ist, dass die Benützung allen Dienstnehmer:innen oder einer bestimmten Gruppe grundsätzlich zur Verfügung steht.

2. Zuschuss zur Kinderbetreuung

In dieser Variante leistet die Arbeitgeberin einen finanziellen Zuschuss zur Kinderbetreuung, wobei diese Betreuung nur Kinder betrifft, für welche der oder dem Arbeitnehmer:in selbst der Kinderabsetzbetrag für mehr als 6 Monate zusteht.

Das Kind selbst hat zu Beginn des Kalenderjahres das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet.

Und die Kinderbetreuung selbst erfolgt in einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person.

Befreit ist ein maximaler Zuschuss von EUR 1.000,-, dieser Zuschuss muss direkt an die Betreuungsperson bzw Einrichtung oder in Form von Gutscheinen geleistet werden, die nur bei institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen eingelöst werden können.

Diese Zuschüsse bis max 1.000,- pro Kind pro Jahr sind lohnsteuerfrei und auch noch von den Lohnnebenkosten befreit.

Steuerfreier Zuschuss zur Kinderbetreuung – noch Fragen?

Unser Team von Geisler & Hirschberger Steuerberater Schwaz steht für eure Fragen zum steuerfreien Zuschuss für die Kinderbetreuung gerne zur Verfügung -> Jetzt kontaktieren