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Veröffentlicht am: Allgemein

Zuschuss zu Öffi-Tickets

13. Juli 2023 | Zuschuss Öffi-Tickets

Unternehmen versuchen mit verschiedensten Zuckerln den Stand an Mitarbeiter:innen zu erhöhen bzw zu halten. So gehören Zuschüsse zu Öffi-Tickets bereits vielfach zum „Standardangebot“ um die Attraktivität als Dienstgeber:in zu erhöhen. Geisler & Hirschberger Steuerberater Schwaz erklärt, wie  Öffi-Tickets, die gar nicht zum Pendeln genutzt werden, zu behandeln sind.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes stellt die Zurverfügungstellung einer Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel (zB Klimaticket Österreich) durch den oder die Arbeitgeber:in für ihre Arbeitnehmer:innen keinen steuerpflichtigen bzw sozialversicherungspflichtigen Lohnbestandteil dar.

Grundvoraussetzung für die Abgabenbegünstigung ist, dass die Karte zumindest am Wohnort oder am Arbeitsort gültig ist. Eine Gehaltsumwandlung zugunsten des Öffi-Tickets ist natürlich nicht zulässig.

Die Steuerbegünstigung gilt für beide Varianten: die kostenlose Zurverfügungstellung oder die (teilweise oder gänzliche) Kostenübernahme durch den oder die Arbeitgeber:in. Fraglich ist, ob diese Abgabenbegünstigung auch dann gilt, wenn die Dienstnehmer:innen das zur Verfügung gestellte Ticket überhaupt nicht für Fahrten zur Arbeit nutzt, sondern ausschließlich für private Fahrten?

Zuschuss für Öffi-Tickets – auch für private Fahrten?

Für die steuerlichen Konsequenzen ist es völlig ohne Belang, wofür die Arbeitnehmer:innen das Ticket letztlich verwenden. Privatfahrten schaden also nicht. Und eigentlich war es ja gerade die Intention des Gesetzgebers, durch dieses Zuckerl die Belegschaft zum Umstieg auf öffentliche Verkehrsmittel zu animieren.

Arbeitsrechtlich liegt ein außerordentlicher Entgeltbestandteil vor, der nicht von der Arbeitsleistung abhängt. Daher ist dieser Zuschuss zB auch nicht bei der Berechnung des Überstundenentgelts zu berücksichtigen und auch nicht in die Sonderzahlungen einzurechnen (außer ein Kollektivvertrag sieht das ausdrücklich vor). Wird der Zuschuss regelmäßig gewährt und liegt arbeitsrechtlich Entgeltcharakter vor, dann ist der Wert des Tickets allerdings in Austrittsansprüche einzubeziehen.

Steuerlich ist es inzwischen klar, dass das Ministerium eine großzügige Ansicht vertritt und auch solche Tickets für die 1. Klasse abgabenrechtlich begünstigt.

Übrigens ist es seit heuer zulässig, dass die Mitarbeitenden trotz Zuwendung eines Öffi-Tickets ihrerseits ein Pendlerpauschale geltend machen können. In solchen Fällen ist das Pendlerpauschale um den Wert des Öffi-Tickets zu kürzen.

Noch Fragen?

Unser Team von Geisler & Hirschberger Steuerberater Schwaz steht für eure Fragen zum Zuschuss für Öffi-Tickets gerne zur Verfügung -> Jetzt kontaktieren 

Mehr Infos zu Öffi-Tickets für Selbständige -> hier weiterlesen